Sonntag, Dezember 31, 2006

Resümee: Der Blick zurück auf die CBL-Jahre

Zwischen 1998 und 2004 hatte sich fast jede grössere Kommune mit der Möglichkeit zum Abschluß eines Cross-Border-Leasing Geschäfts beschäftigt. Dies wurde teilweise aus sachlichen oder politischen Gründen abgelehnt, in vielen Fällen aber erfolgreich durchgeführt. Die hieraus erzielten Einnahmen fielen in eine Zeit, in der die Kommunen zu Recht besonders laut über fehlende Finanzmittel zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben klagten.

Nach vorsichtigen Schätzungen konnten für die öffentliche Hand durch deutsche kommunale Cross-Border-Leasing Gestaltungen insgesamt ein Finanzvorteil von ca. Euro 1,5 Milliarden erwirtschaften werden. Die als Arrangeur beauftragen Investmentbanken konnten gleichzeitig eine Erfolgsprovision von insgesamt rund Euro 300 Millionen erzielen. Die deutschen und amerikanischen Anwaltskanzleien und sonstigen Berater haben geschätzt Euro 30 Millionen Honorareinnahmen verdienen können.

Auf amerikanischer Seite wurden damals Steuerersparnisse in Höhe von ca. US$ 7 bis 10 Milliarden angestrebt. Dieser Betrag wurde vielfach mit den Kosten des Irakkrieges verglichen; er ist im Verhältnis hierzu fast unbedeutend. Über die steuerliche Behandlung in den USA liegen bezogen auf den Einzelfall keine verläßlichen Informationen vor. Es ist aber davon auszugehen, daß die angestrebten Steuervorteile im Wesentlichen nicht erzielt werden konnten und auch zukünftig von der amerikanischen Finanzverwaltung versagt bleiben.

Nach der Steuerrechtsänderungen in den USA war zunächst erwartet worden, daß sich für die deutsche öffentliche Hand vergleichbare internationale Finanztransaktionen mit anderen Staaten (Japan, Australien, England) ergeben würden, die die fehlenden neuen Einkünfte zumindest zum Teil kompensieren könnten. Diese Erwartung ist aber nicht eingetroffen, der Zufluß von Geldern aus grenzüberschreitenden Steuersparmodellen ist versiegt.

Auf deutscher Seite warf die steuerliche Behandlung eine Vielzahl von komplexen und kontrovers diskutierten Fragen auf. Im Rückblick kann festgestellt werden, daß mit wohlwollender Kooperation der Finanzverwaltung eine denkbar positive steuerliche Behandlung erreicht werden konnte, die durch verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung sowie Erlasse und Anweisungen auch für die Zukunft fortgeschrieben werden kann. Die Transaktion ist demnach gänzlich steuerfrei, wenn sich der Leasinggegenstand im Hoheitsvermögen der Kommune befindet. Auch mehrere gleichartige Leasingtransaktionen führen nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art.

Bei Leasinggeschäften von Eigengesellschaften oder im steuerpflichtigen Bereich der öffentlichen Hand ist nur der Barwertvorteil Gegenstand der Besteuerung, da die Hin-und Rückvermietung als Gesamtgeschäft angesehen und besteuert wird. Bei einer Immobilientransaktion fällt Grunderwerbsteuer erst dann und nur in dem Fall an, dass die Beendigungsoption später nicht ausgeübt werden sollte. Zu den steuerlich kritischen Fragen gehörte auch die umsatzsteuerliche Behandlung des Barwertvorteils. Im Rahmen von großvolumigen Umsatzsteuervergütungsverfahren konnte eine Umsatzsteuerbelastung - abgesehen von strukturbedingten Ausnahmefällen - im Ergebnis vollständig vermieden werden. Die - noch nicht amtlich veröffentlichte - Verfügung der OFD Hannover vom 19. September 2006 zeigt, daß die bisherige Sichtweise auch zukünftig Bestand haben wird.

Die internationalen Finanztransaktionen der im internationalen Geschäft damals häufig noch unerfahrenen Kommunen und kommunalen Unternehmen standen von Anbeginn unter strenger Beobachtung und Kritik der Presse und Öffentlichkeit. Soweit die Kritik konstruktiv war, führte sie häufig zu einem besonders sorgfältigem Handeln und dem Verzicht auf kaufmännisch nicht vertretbare Zusatzvorteile. Die auf kommunaler Seite Handelnden haben diese Herausforderung angenommen und erfolgreich gemeistert. CBL ist nicht zum "Creativen Bargeld Labyrinth" geworden.

Die Steuerrechtsänderungen in den USA, die für alle Beteiligten, die auf die beruhigenden Aussagen der U.S. Steueranwälte vertraut hatten, völlig überraschend kam, haben zwar die Notwendigkeit eines Risikomanagementsystems aufgezeigt. Dies wurde bei den betroffenen Transaktionen in einem mehr oder weniger großen Umfang eingerichtet. LILO heißt somit weiterhin für die deutsche Seite: Little-in-Lots-out. Die von Totalverweigerern und Fundamentalkritikern erwarteten katastrophalen Folgen für die deutsche Seite sind aber nicht eingetreten. Ganz im Gegenteil hat sich die Situation in der Zwischenzeit weitgehend beruhigt.

In wenigen Tagen wird in Sachen BB&T Corp. vs. United States (AZ: 2007 TNT 4-19, M.D. N.C. 2007, 1:04CV00941) die Entscheidung des Federal Judge des U.S. District Courts in North Carolina erwartet. Es geht um die steuerliche Anerkennung einer Lease-in-lease-out Transaktion der schwedischen Sodra Cell AB aus dem Jahre 1997 mit einem damaligen Barwertvorteil von etwa US$ 6 Mio. Der U.S. Investor BB&T verlangt eine Steuererstattung von ca. US$ 4,6 Mio. Die Entscheidung wird nach Aussage der U.S. Anwälte eine weitgehende Pilotwirkung für weitere schwebende Verfahren haben. Sie zeigen sich jedoch sehr zuversichtlich, die steuerliche Anerkennung der Transaktion durchsetzen zu können.

Trotz des Fortbestands der Transaktionen über die nächsten Jahre, trotz der Notwendigkeit zum sorgfältigen Vertragscontrolling, kann die Transaktion aus kaufmännischer Sicht als im Wesentlichen abgeschlossen angesehen werden. Der externe Beratungsbedarf ist auf Sonderfälle beschränkt; alles geht seinen geordneten Gang. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, daß die frühere Presseberichterstattung vollkommen zum Erliegen gekommen ist. Keine Nachrichten sind insoweit die besten Nachrichten.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß sich das Cross-Border-Leasing für die öffentliche Hand als vorübergehend nutzbare, aber fortdauernd vorteilhafte Einkunftsquelle und auch aus heutiger Sicht als Erfolgsmodell darstellt.

Sonntag, Dezember 03, 2006

OVG Münster zur Verwendung des Barwertvorteils

Der neunte Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 23. November 2006 zutreffend entschieden, dass die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing Geschäft nicht dem Gebührenzahler zustehen. Daher muss die Kommune den Erlös nicht zur Verminderung von Entwässerungsgebühren einsetzen. Az.: 9 A 1029/04

Donnerstag, November 30, 2006

Oberfinanzdirektion Hannover zur umsatzsteuerlichen Behandlung

OFD Hannover Verfügung vom 19. 9. 2006 - S 7100 - 611 - StO 172

Bei Verkehrsbetrieben ist im Zusammenhang mit der Anschaffung von Fahrzeugen folgender (stark verkürzt dargestellter) Sachverhalt angetroffen worden:

Der Verkehrsbetrieb erwirbt die für sein Unternehmen erforderlichen Fahrzeuge (z. B. Straßenbahnen) und vermietet sie langfristig im Rahmen eines sog. Hauptmietvertrages an eine amerikanische Treuhandgesellschaft (US-Trust). Der US-Trust seinerseits vermietet die Fahrzeuge im Rahmen eines sog. Untermietvertrages zurück an den Verkehrsbetrieb. Es handelt sich bei dieser Gestaltung um eine „Vermietung mit anschließender Rückvermietung“. Unter Umständen sind noch Zwischenmieter eingeschaltet. Der US-Trust ist aus dem Hauptmietvertrag zur Zahlung von Mietraten verpflichtet, die zu Beginn des Mietvertrages an den Verkehrsbetrieb im Voraus bezahlt werden. Der Untermietvertrag sieht in der Regel die laufende Zahlung der Mietraten vor, räumt dem Mieter aber die Option zur vorzeitigen Ablösung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag ein. In den bisher bekannt gewordenen Fallgestaltungen wurde diese Option ausgeübt. Für den Verkehrsbetrieb ergibt sich aus dieser vertraglichen Gestaltung ein Barwert- und damit ein Finanzierungsvorteil in Höhe der Differenz zwischen den oben beschriebenen Zahlungsströmen. Der US-Trust erhält aus dieser vertraglichen Gestaltung Steuervorteile in den USA.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten, bei derartigen Sachverhalten umsatzsteuerlich folgende Auffassung vertreten:

Sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verbleibt beim inländischen Eigentümer/Unternehmer (Verkehrsbetrieb). Es liegt keine Übereignung/Lieferung an den ausländischen Investor (US-Trust) vor. Der steuerbare Leistungsaustausch besteht vielmehr darin, dass der inländische Unternehmer dem ausländischen Investor die Möglichkeit eröffnet, sich in den USA Steuervorteile zu verschaffen. Dafür erhält der inländische Unternehmer als Gegenleistung den Barwertvorteil in Höhe der Differenz zwischen der aus dem Hauptmietvertrag (bereits vorab) zugeflossenen Miete und der im Rahmen des Untermietvertrages (noch) zu zahlenden Miete.

Der Leistungsort für diese sonstige Leistung ist der Betriebssitz des inländischen Eigentümers nach § 3a Abs. 1 UStG, liegt also im Inland. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift nicht, so dass der Barwertvorteil mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist. Der Barwertvorteil fließt dem inländischen Unternehmer am ersten Transaktionstag zu und ist entsprechend nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG zu diesem Zeitpunkt zu besteuern.

Die vorstehend dargestellte Gestaltung ist bisher im Zusammenhang mit der Anschaffung und Vermietung von Fahrzeugen von Verkehrsbetrieben bekannt geworden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass derartige Gestaltungen auch in anderen Branchen und mit anderen Wirtschaftsgütern anzutreffen sind. Sollten entsprechende Sachverhalte bekannt werden, wird um Unterrichtung gebeten.