Dienstag, September 15, 1998

Karussellerlaß

Vermietung von beweglichen Gegenständen im grenzüberschreitenden Karussell-Geschäft

FinMin. Bayern, Erlaß vom 15. 9. 1998 - 36 - - S 7160 - 43/13 - 40 446

Von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde folgender stark verkürzt dargestellter Sachverhalt erörtert:

Ein US-Leasinggeber mietet einen Leasinggegenstand (z. B. Straßenbahnen) häufig über eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft (ansässig in den Niederlanden oder auf den Cayman-Inseln) langfristig vom inländischen Eigentümer an (sog. Hauptmietvertrag 1. und 2. Stufe). Der Leasinggegenstand wird gleichzeitig ggf. über den Zwischenmieter an den Eigentümer und jetzt Leasingnehmer zurückvermietet (Untermietvertrag 1. und 2. Stufe). Sämtliche Mieten werden in voller Höhe im voraus bezahlt. Infolge steuerlicher Effekte, die beim US-Leasinggeber entstehen, kann die Miete in den Untermietverträgen niedriger gehalten werden als in den Hauptmietverträgen, so daß bei Leasingnehmer ein „Barwertvorteil“ entsteht, über den er i. d. R. sofort verfügen kann.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Leasingnehmers mehrheitlich folgende Auffassung:

Die zivilrechtliche Gestaltung wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dahingehend interpretiert, daß der Leasingnehmer eine Leistung eigener Art erbringt, die darin besteht, es dem US-Investor zu ermöglichen, sich in den USA Steuervorteile zu verschaffen. Entgelt ist der dem Leasingnehmer zufließende „Barwertvorteil“. Der Ort der Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland. Die Leistung ist damit steuerbar und steuerpflichtig.

Diese Rechtsauffassung ist auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten zu vertreten.