Samstag, April 24, 1999

Spiegelbilderlaß

Passive Rechnungsabgrenzung bei Erträgen aus grenzüberschreitender
Vermietung und Rückmietung von Wirtschaftsgütern

SenFin. Berlin, Erlaß v. 22.4.1999 III A 13 - S 2170 - 2/97

Es sind Fälle aufgetreten, in denen ein in der Bundesrepublik ansässiger Stpfl. ihm gehörendes und von ihm finanziertes Anlagevermögen langfristig an einen Investor in den USA vermietet, um es umgehend für eine kürzere Mietzeit wieder von diesem zurückzumieten. Der Stpfl. erhält daneben die Option, nach Ablauf des Rückmietungsvertrags dem US-Investor dessen Rechte aus dem Mietvertrag abzukaufen, um damit im Ergebnis die Gesamttransaktion zu diesem Zeitpunkt beenden zu
können.

Das Entgelt für die Anmietung durch den US-Investor, das Entgelt für die Rückmietung durch den Stpfl. und das Optionsentgelt vom jeweiligen Verpflichteten werden (zum jeweiligen Barwert) sofort entrichtet. Dem Stpfl. verbleibt aus den Transaktionen im Ergebnis ein sog. Barwertvorteil, der insbesondere durch die Ausnutzung US-amerikanischer Steuervorschriften durch den US-Investor
zustande kommt.

Die sich aus dem Vermietungs- und Rückmietungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten stehen sich grundsätzlich spiegelbildlich gegenüber. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß sich durch die Transaktionen am rechtlichen Eigentum der Wirtschaftsgüter nichts ändert und der US-Investor auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter wird.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bund/Länder-Ebene sind diese Vertragswerke nicht als Vermietungs- und Rückmietungsverträge, sondern jeweils als Vertrag sui generis anzusehen. Nach dem Vertragswerk erhält der bundesdeutsche Vertragspartner mit dem zeitgleichen Abschluß aller Verträge den sog. Barwertvorteil (ebenfalls zeitgleich) ausbezahlt.

Dieser Barwertvorteil ist als sofort zu versteuernde Einnahme anzusehen und nicht etwa über die Zeitspanne des "Rückmietungsvertrags" im Weg eines Rechnungsabgrenzungspostens zeitanteilig zu vereinnahmen. Auch die Verpflichtung, ggf. zukünftig in bestimmten Fällen Schadensersatzleistungen erbringen zu müssen, stellt keine (teilweise) Rückzahlung des vereinnahmten sog. Barwertvorteils dar und kann kein Anlaß sein, vereinnahmte Entgelte in einen Rechnungsabgrenzungsposten
einzustellen.