Donnerstag, Januar 16, 2003

Zur Bilanzierung der Leasinggegenstände

Die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Leasinggegenstände sind weiterhin in deren Steuerbilanzen als Aktivposten anzusetzen. Die Buchwerte sind fortzuführen.

Die zivilrechtliche Eigentumslage bleibt von der Durchführung der Leasingtransaktion unberührt und die Gestaltung der Transaktionsverträge führt nicht zu einer von der rechtlichen abweichenden wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit. Die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut wird während der Rückmietzeit bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf weiterhin durch die deutsche Seite ausgeübt, so daß sie nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter wirtschaftlich ausgeschlossen werden.

Ein wirtschaftlicher Ausschluß der zivilrechtlichen Eigentümer ist vorliegend nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Transaktion nicht gegeben. Die Vermietung wird gleichzeitig mit der Rückanmietung abgeschlossen, so daß im Fall der späteren Ausübung der Kaufoption Besitz, Nutzung und Lasten zu keinem Zeitpunkt auf den US Trust übergehen. Durch den Abschluss des Rückmietvertrages sichert sich die deutsche Seite bei störungsfreiem Vertragsverlauf das unentziehbare Nutzungsrecht an dem System für die Laufzeit des Rückmietvertrages. Ihr steht die Vertragsbeendigungsmöglichkeit durch Ausübung der Kaufoption zu, bezüglich der sie die Entscheidung über deren Ausübung ohne Beeinflussung Dritter treffen kann.

Der Kaufoptionspreis wird bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbindlich festgelegt und ist von der tatsächlichen Wertentwicklung der Leasinggegenstände unabhängig. Im Fall der Ausübung der Kaufoption kann die deutsche Seite somit den US Trust von der Nutzung des Systems und von dem Recht zur Realisierung der stillen Reserven ausschließen.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts im Falle der Bestellung eines Nießbrauchs an bestimmten wesentlichen Leasinggegenständen. Die Nießbrauchbestellung erfolgt rechtlich selbständig von dem Abschluss des Haupt- und Rückmietvertrages sowie den übrigen Transaktionsverträgen und gewährt dem US Trust oder Investor keine Verfügungsrechte über die Systembestandteile solange der Rückmietvertrag in Kraft ist. Vielmehr können während der Dauer des Rückmietvertrages grundsätzlich die deutsche Seite die Leasinggegenstände kontrollieren.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht aufgrund der § 41 AO oder § 42 AO ergeben kann. Die Verträge werden wirksam abgeschlossen und wie vereinbart durchgeführt. Es liegt im besonderen Interesse der Beteiligten, dass die Verträge auch nach amerikanischem Recht gültig sind. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verträge, die im übrigen gemäß § 41 AO unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Deutsche Steuervorteile werden durch die gesamte Transaktion weder bezweckt noch bewirkt. Eine Steuermindereinnahme des deutschen Fiskus ist nicht ersichtlich. Von daher kann in der Transaktion auch nicht die Umgehung eines deutschen Steuergesetzes gesehen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO scheidet somit aus.