Dienstag, November 23, 2004

14th Rail Finance Conference


Eigener Beitrag (mit Co-Redner):

The case for PPP in the German municipal rail market in a post US lease market
• Legal and economic framework for German rail finance under the pressure of European legislation
• PPP structuring: market overview and opportunities for public and private players
• German transit authorities and municipalities: requirements and restrictions
• A look at the future: developments and expectations

Samstag, Oktober 30, 2004

Frankfurter Allgemeine Zeitung zum CBL

Der Bericht aus der englischsprachigen FAZ vom 25. Juni 2004 "Death Knell for Cross-Border Leasing Deals" ist weiterhin online verfügbar.

“Municipalities that negotiated their contracts in fine detail, ensuring that their individual needs were included in the contract, don't have anything to worry about from the developments in the United States“

Link zum Beitrag

Donnerstag, Oktober 28, 2004

Innenministerium NRW zu Gemeindehaushaltsrecht

Am 11.10.2004 haben der Senat und das Repräsentantenhaus des US-Kongresses die sog. FSC/ ETI Tax Bill (H.R.4520) verabschiedet, die in den §§ 847 bis 849 Regelungen zur steu-erlichen Behandlung bestimmter Arten von CBL- Verträgen enthält. Das Gesetz ist nach meinen Informationen am 22.10.2004 in Kraft getreten.

Mir liegt eine erste zusammenfassende Bewertung dieses Gesetzes vor, die Fachleute einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei mit einschlägigen Erfahrungen aus der Praxis (auch NRW) vorgenommen haben. Danach seien für die deutschen Gebietskörperschaften im wesentlichen drei steuer-rechtliche Neuregelungen von Interesse:

- die deutliche Verlängerung der Abschreibungsdauer der Leasinggüter insbesondere bei lease to service Verträgen;

- die Beschränkung der Verlustverrechnung, ähnlich dem deutschen § 2b EstG. Danach sei künftig regelmäßig eine Verrechnung nur mit solchen Einnahmen möglich, die der Leasinggegenstand aus dem laufenden Transaktionsjahr und dem Folgejahr generiert. Eine generelle Verrechnungsmöglichkeit bestehe künftig nur in bestimmten, engen Ausnahmefällen;

- die Bewertung des nachträglichen Austausches einzelner Vermögensgegenstände ( z.B. Schienenfahrzeuge) als nunmehr grundsätzlich steuerpflichtiges Ereignis.

Nach den Regelungen dürften CBL- Verträge für den US Investor zukünftig regelmäßig nicht mehr attraktiv genug sein.

In einem wesentlichen Punkt weiche das verabschiedete Gesetz jedoch von den Vorentwürfen des Senats und des Repräsentantenhauses ab: Es sieht keine echte oder unechte Rückwirkung vor. Die Regelungen zur Abschreibungsdauer und Verlustverrechnung gelten nur für Verträge, die nach dem 12. März 2004 abgeschlossen wurden. Der nachträgliche Austausch einzelner Vermögensgegenstände würde hingegen dann faktisch von der Neuregelung erfasst, wenn er nach In Kraft Treten des Gesetzes erfolge.
Zusammenfassend könne im Ergebnis festgehalten werden, dass US-grenzüberschreitende Lease to Service Transaktionen, die vor dem 12. März 2004 abgeschlossen worden sind, im Falle des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle H.R. 4520 - anders als noch die Entwürfe des Repräsentantenhauses - grundsätzlich Bestandschutz genießen.

Zu beachten sei jedoch, dass bei Austausch- oder Ersetzungsvorgängen, die zwar nach den Regelungen der vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Leasingvertragswerke zulässig sind, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nunmehr ein steuerpflichtiges Ereignis für den Investor darstellen und somit dessen Abschreibungskalkulation verändern können. Dieser Umstand kann sich dann negativ auf den Lessee (die deutsche Kommune) auswirken, wenn das jeweilige Vertragswerk nicht sicherstellt, dass solche Konsequenzen nicht auf ihn (sie) abgewälzt werden können. Dies sei stets im Einzelfall zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich, die Kommunen in ihrem Regierungsbezirk in geeigneter Weise über die neue Entwicklung in den USA zu informieren und sie dabei insbesondere auf die möglichen neuen Risiken bei nachträglichem Austausch von Vermögensgegenständen hinzuweisen. Es erscheint mir zudem sinnvoll, im Rahmen der präventiven Beratung betroffener Kommunen die sachkundige - d.h. professionelle - Überprüfung des gesamten jeweiligen Vertragswerkes dringend zu empfehlen. Die allgemeinen Informationen der Aufsichtsbehörden über die aktuelle Entwicklung des US - Steuerrechts sind weder dazu bestimmt noch geeignet, eine sorgfältige eigenverantwortete Einzelfallprüfung durch die Kommune zu ersetzen.

(Quasdorff, 28. Oktober 2004)

Mittwoch, Oktober 27, 2004

VG Hamburg, Urteil vom 27. 10. 2004 - 7 K 3176/04 (nicht rechtskräftig)

Abschreibung bei „Cross-Border-Leasing"-Geschäft

Die Hamburger Stadtentwässerung kann ihr Anlagevermögen bei der Gebührenkalkulation auch dann noch abschreiben, wenn sie dieses in einem so genannten „Cross-Border-Leasing"-Geschäft an einen US-Trust verleast hat.

VG Hamburg, Urteil vom 27. 10. 2004 - 7 K 3176/04 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Kl. wandte sich erfolglos gegen die Heranziehung von Sielbenutzungsgebühren.

Aus den Gründen:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 23. 3. 2004 festgesetzte Sielbenutzungsgebühr und der diese Gebühr bestätigende Widerspruchsbescheid vom 19. 5. 2004 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 I 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenfestsetzung für die Nutzung des öffentlichen Siels hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Gebührenfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Sielabgabengesetzes (HbgSAG) i.d.F. vom 21. 1. 1986 (HbgGVBl S. 7, 33), zuletzt geändert am 19. 7. 2000, in Verbindung mit der auf Grund des § 15 II HbgSAG erlassenen Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 2. 12. 1997 (HbgGVBl S. 533), zuletzt geändert am 4. 12. 2001 (HbgGVBl S. 531, 573). Gemäß § 1 I Nr. 2 HbgSAG hat die Bekl. Anspruch auf die Entrichtung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Sielanlagen (Sielbenutzungsgebühr). Die Höhe dieser Gebühr errechnet sich gem. §§ 13ff. HbgSAG aus der Abwassermenge, die in öffentliche Sielanlagen gelangt (Bemessungsgrundlage, § 13 HbgSAG), sowie aus der Berechnungseinheit (dem Gebührensatz, § 15 HbgSAG). Allein nach diesen gesetzlichen Bestimmungen des hamburgischen Landesgesetzgebers ist dieser Fall zu beurteilen; die Sichtweise des US-Investors bzw. die dortige Rechtslage ist unerheblich.

2. Bei der Festlegung des maßgeblichen Hebesatzes von 2,58 Euro nach § 1 I der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr war es der Bekl. nicht verwehrt, die Abschreibungen für das auf den US-Trust im Wege des „Cross-Border-Leasing"-Geschäfts übertragene und gleichzeitig zur Nutzung auf sie zurückübertragene Anlagevermögen gebührenerhöhend einzustellen. Die Vorschrift des § 6 II 1 HbgGebG, die gem. § 15 II 4 HbgSAG bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten anzuwenden ist, benennt ausdrücklich Abschreibungen als Kosten, die im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind.

Eine ausnahmsweise Nichtberücksichtigung des Anlagevermögens ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des § 6 I HbgGebG. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der jeweiligen Verwaltungseinheit anzusetzen sind. Die Abschreibungen für das dem US-Trust im Wege des Leasingvertrags überlassene und sodann sofort zurückgeleaste Anlagevermögen sind entgegen der Auffassung des Kl. Bestandteil dieser betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Gesamtkosten.

Dies ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Nach dieser Konstruktion ist die Bekl. nicht nur nach bürgerlichem Recht Sacheigentümerin der verleasten Objekte geblieben, sondern sie hat auch bei der im Rahmen des § 6 I HbgGebG maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ihr Eigentum zu keinem Zeitpunkt an die HSE limited verloren. Diese wirtschaftliche Betrachtung entspricht den zu § 39 AO 1977 entwickelten Prinzipien. Demnach ist abweichend vom Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen sind, das Wirtschaftsgut dann einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf dieses wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 II Nr. 1 S. 1 AO 1977). Dem steht auch nicht § 39 II Nr. 1 S. 2 AO 1977 entgegen, wonach bei Treuhandverhältnissen der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Dies könnte auf dem ersten Blick dafür sprechen, vorliegend die HSE limited auf Grund ihrer Eigenschaft als maßgeblicher Leasinggeberin die Funktion der wirtschaftlichen Eigentümerin zuzusprechen. Dies würde aber die besondere Gestaltung des Leasingkonstrukts verkennen. Nach dieser Konstruktion hat die Bekl. zwar die Nutzungsrechte an den fraglichen Anlagegegenständen auf die HSE limited übertragen, diese aber zugleich von der Gesellschaft in vollem Umfang zurückerhalten. Es besteht mithin keine Möglichkeit der HSE limited, die Bekl. etwa von der Nutzung der Leasinggegenstände auszuschließen, sofern diese sich vertragstreu verhält. Auch die längere Laufzeit des Hauptleasingvertrags gegenüber dem Leasingvertrag, mit dem die Bekl. die Nutzungsrechte zurückerhält, steht dem nicht entgegen. Nach Beendigung des Leasingvertrags mit Ablauf von 26 Jahren ist der Bekl. eine Kaufoption eingeräumt. Die Ausübung dieser Kaufoption liegt dabei einzig in der Hand der Bekl. Der Kaufpreis wurde bereits bei Abschluss der Leasingverträge festgelegt.

Der Annahme, die Bekl. sei wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände geblieben, steht auch nicht entgegen, dass aus Sicht des amerikanischen Steuerrechts eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die HSE limited stattgefunden hat. Dies hat zwar zur Folge, dass der Wert der an die HSE limited geleasten Gegenstände auch in den USA abgeschrieben bzw. die Steuerschuld zeitlich nach hinten verschoben werden kann. Dies widerspricht entgegen einer - namentlich vom Kl. - in der Literatur vertretenen Ansicht aber nicht den Grundsätzen logischen und widerspruchsfreien Rechtsdenkens (vgl. Schacht, KStZ 2001, 229 [231]). Der Kl. geht fehl in der Annahme, es könne unter rechtslogischen Gesichtspunkten lediglich ein einziges wirtschaftliches Eigentum geben. Dies trifft zwar insofern zu, als diese steuermindernde Position innerhalb ein und derselben Rechtsordnung lediglich einmal in Ansatz gebracht werden kann. Damit ist indes nicht ausgeschlossen, dass eine ausländische und von der deutschen Gesetzgebung unabhängige Steuerordnung denselben Rechtsvorgang abweichend wertet. Dies hat dann zur Folge, dass der Steuervorteil, der dem deutschen Vertragspartner in der Bundesrepublik gewährt wird, vom amerikanischen Vertragspartner in den USA ebenfalls geltend gemacht werden kann (so etwa Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299 [1305]).

Der doppelten Abschreibungsmöglichkeit im deutschen und US-amerikanischen Recht steht auch nicht das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen entgegen. Ratio des Doppelbesteuerungsabkommens ist es, die mehrfache steuerliche Erfassung eines einzigen Vorgangs durch mehrere Steuergläubiger zu verhindern und den vereinnahmten Steuerbetrag unter den in Betracht kommenden Steuergläubigern aufzuteilen. Bei der derzeit im internationalen Steuerrecht erreichten Harmonisierungstiefe ist hingegen - anders als etwa in Bereichen des Rechts der Europäischen Union - eine Abstimmung der Steuervergünstigungen der Staaten untereinander noch nicht erfolgt (Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299 [1302]; Frotscher, Internationales SteuerR, 2001, § 5 Rdnrn. 1, 6). Schließlich steht der Berücksichtigung des geleasten Anlagevermögens bei der Gebührenkalkulation nicht die bisherige verwaltungsgerichtliche Spruchpraxis entgegen. Zwar hat das VG Gelsenkirchen (Urt. v. 27. 11. 2003 - 13 K 2021/03) in einer insofern gleich gelagerten Situation der von der dortigen Kl. erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Allerdings begründete das Gericht dies nicht mit der unzulässigen Abschreibung des geleasten Sachanlagevermögens, sondern stellte in einem obiter dictum fest, dass gegen die Einbeziehung des im Rahmen eines „Cross-Border-Leasing"-Geschäfts an einen US-amerikanischen Trust geleaste und sogleich zurückgeleasten Anlagevermögens in die Gebührenkalkulation keine Bedenken bestünden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27. 11. 2003 - 13 K 2021/03).

3. Im Übrigen bestand keine Verpflichtung der Bekl., den aus dem Rechtsgeschäft mit dem US-Trust erhaltenen Barwertvorteil unmittelbar in die Gebührenkalkulation einzustellen (so ebenfalls Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, KommunalabgabenR, Loseblatt, Stand: Januar 2004, § 6 Rdnr. 64; Kuchler, KStZ 2003, 61 [69]; Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299 [1302]). Der gegenläufigen Ansicht, derzufolge der Barwertvorteil gebührenmindernd in Ansatz zu bringen ist (Schacht, KStZ 2001, 229; Quaas, NVwZ 2002, 144 [146]), kann nicht gefolgt werden.

Es handelt sich bei dem Barwertvorteil nicht um eine Einnahme, die einem leistungsbedingten Werteverzehr des Anlagevermögens der Bekl. korrespondiert. Dies wäre aber mit dem in § 6 I 1 HbgGebG zum Ausdruck kommenden wertmäßigen Kostenbegriff erforderlich, um den Gewinn aus dem „Cross-Border-Leasing"-Geschäft direkt in die Gebührenkalkulation einzustellen. Kosten in diesem Sinne sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Schulte/Wiesemann, Rdnr. 47). Der Barwertvorteil ist aber nicht Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung der Abwasserbeseitigung. Nicht die unschädliche Abwasserbeseitigung, für die die Grundstückseigentümer Gebühren bezahlen, wird durch die Transaktion entgolten, sondern ein Steuervorteil, der nach amerikanischem Recht einem Investor in den Vereinigten Staaten verschafft wird (so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27. 11. 2003 - 13 K 2021/03, S. 10/11). Auf Grund der Vertragsgestaltung kann der US-Investor nämlich den ausländischen Leasinggegenstand in seiner Bilanz aktivieren und so Abschreibungsverluste geltend machen. Den daraus entstehenden Vorteil stellt er seinem deutschen Vertragspartner zu einem bestimmten Teil als Gegenleistung für das Eingehen des Geschäfts als so genannten Barwertvorteil zur Verfügung. Damit sind Einnahmen, die durch ein „Cross-Border-Leasing"-Geschäft erzielt werden, in einer Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen (ebenso Schulte/Wiesemann, Rdnr. 64).

Im Übrigen kommt der Barwertvorteil in Gestalt der Verzinsung den Gebührenpflichtigen letztlich doch zugute. Die Bekl. hat nämlich dargelegt, dass sie damit eine Rücklage gebildet hat, deren Zinsen sie bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

Donnerstag, Oktober 21, 2004

The Future of Cross-Border-Leasing in Germany


Der englischsprachige Aufsatz "The Future of Cross-Border-Leasing in Germany" erschien im World Leasing Yearbook 2004. Er behandelt die deutschrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Cross-Border-Leasing Transaktion und stellt die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift des Landes Sachsen zum Cross-Border-Leasing ("Saxony Ruling") vom 26. August 2003 dar. Hierbei wird auch auf das "Endgame Scenario" eingegangen, bei dem der U.S. Investor jenseits der Steuergestaltung Vorteile anstrebt.

Euromoney World Leasing Yearbook 2004;

Mittwoch, Oktober 13, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Der "American Jobs Creation Act of 2004" wurde vor wenigen Tagen von den U.S. amerikanischen Gesetzgebungsgremien mit 69 zu 17 (Senate) bzw. 280 zu 141 Stimmen (House) beschlossen und inzwischen Präsident Bush zur Unterschrift vorgelegt. Es ist damit zu rechnen, daß die Unterschriftsleistung in den nächsten Tagen erfolgt, ohne daß sich am bisher vorliegenden Gesetzestext noch etwas ändern wird.

Es handelt sich um eines der umfassendsten Änderungen des amerikanischen Unternehmenssteuerrechts, insbesondere um 580 Änderungen des Internal Revenue Codes, die 274 Vorschriften betreffen. Bestandteil des Änderungsgesetzes ist auch eine Umgestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Leasingtransaktionen steuerbefreiter Leasingnehmer. Hierzu gehören auch deutsche Vertragspartner von U.S. Cross-Border-Leasing Transaktionen, da diese ebenfalls in den USA nicht steuerpflichtig sind. Die einschlägigen Regelungen Sec. 848 und 849 sind nachfolgend in der Endfassung vom 7. Oktober 2004 beigefügt.

Sec. 849 (Seite 506 der Anlage) regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung. Demnach gilt die gesetzliche Verschärfung der steuerlichen Vorschriften für alle Leasingverträge, die nach dem 12. März 2004 abgeschlossen worden sind ("shall apply to leases entered into after March 12, 2004".). Die in Sec. 849 Buchstabe b genannten Ausnahmen sind für Cross-Border-Leasing Transaktionen deutscher Kommunen und kommunaler Unternehmen nicht einschlägig. Für die bis zum 12. März 2004 abgeschlossenen Leasingtransaktionen besteht somit Bestandsschutz. Sie werden von der Neuregelung nicht betroffen.

Donnerstag, Oktober 07, 2004

How Big Tax Shelter With Cities Shortchanges Federal Treasury

Of all the tax shelters currently reducing taxpayers' bills, municipal leasing may be the most costly to the Treasury. Absent new legislation, the deals are projected to cost the U.S. $4.4 billion in uncollected taxes this fiscal year, the congressional Joint Committee on Taxation estimates. Cities have sold and leased back $60 billion to $80 billion in assets over the past four years, <more>

Montag, Juli 05, 2004

Ende eines öffentlichen Anlagetricks

Schluß mit Cross-Border-Leasing (CBL): Die Vereinigten Staaten werden dem beliebten wie umstrittenen Steuersparmodell deutscher Städte ein Ende bereiten. In den kommenden Wochen wird eine Änderung der Steuergesetzgebung erwartet. <mehr>

... Doch selbst im schlechteren Fall wären die Kommunen eigentlich auf der sicheren Seite. Risiken durch Änderungen im Steuerrecht hätten die Amerikaner vertragsgemäß übernommen. Voraussetzung sei aber, daß die Städte so wasserdichte Verträge abgeschlossen hätten, daß es für die amerikanischen Partner keine Lücken gebe, die sie zum Vertragsbruch nutzen könnten oder die ihnen hohe Anwaltskosten in den Vereinigten Staaten bescheren könnten. Wie viele Städte lückenhafte Verträge hätten, darüber kann Eder nur spekulieren. „Viele Kommunen täten jedenfalls gut daran, sich mit dem Inhalt ihrer Verträge zu beschäftigen, und mögliche Schwachstellen herauszuarbeiten“, sagte er ..

Donnerstag, Juli 01, 2004

Cash für Kämmerer Teil III - Die Party ist vorbei


Als dritter und letzter Teil der Cash-für-Kämmerer-Trilogie erschien im Juli/August 2004 Heft des ENTSORGA-Magazins "Cash für Kämmerer Teil III: Die Party ist vorbei - Cross-Border-Leasing wird in USA mit Steuerrecht verhindert". Der Aufsatz nimmt die spätere Gesetzgebungsstand in den USA vorweg und erläutert die grundlegend veränderte Beurteilung der in den letzten Jahren abgeschlossenen Verträge durch die öffentliche Meinung sowie Politik in den USA, Art und Höhe des Risikos nachträglicher Zusatzzahlungen durch den Leasingnehmer, die Voraussetzungen und Folgen eines Vertragsbruchs durch den Leasingnehmer oder den Investor, die hälftige Aufteilung der amerikanischen Steuerrisiken zwischen deutscher und U.S. Seite aufgrund der internen Steuerentschädigungsvereinbarung, die sachgerechte Vorgehensweise der deutschen Seite bei operativen, strukturellen oder finanziellen Veränderungen während der Vertragslaufzeit, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Nichtanerkennung des Steuersparmodells in den USA, sowie die strategisch richtige Vorgehensweise der deutschen Seite bei einer Schieflage ihrer kommunalen Leasingtransaktion.

Entsorga-Magazin Juli/August 2004

Download bei entsorga-magazin.de

Montag, Juni 28, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Der U.S. amerikanische Kongress wird voraussichtlich noch vor dem 26. Juli - dem Beginn der Sommerpause - die U.S. Steuergesetze so ändern, daß Cross-Border-Leasing Transaktionen mit der deutschen öffentlichen Hand nicht mehr möglich sind. Die Senatsvorlage sieht zwar eine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Leasingtransaktionen vor; dies wird aber aller Voraussicht nach keine Gesetzeskraft erlangen.

Wenn es gemäß der Vorlage des Repräsentantenhauses keine gesetzliche Rückwirkung gibt, bleibt die steuerliche Anerkennung der Einzelfallprüfung in der Betriebsprüfung des Investors überlassen. Insoweit ist vom deutschen Leasingnehmer sicher zu stellen, daß er für ein Entfallen des Steuervorteils nicht verantwortlich gemacht werden kann. Anderenfalls sehen die üblichen vertraglichen Regelungen bekanntermaßen vor, daß er hierfür in vollem Umfang schadensersatzpflichtig ist.

Der Landesrechnungshof NRW hat unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung der Tatsache, daß ein Neuabschluß nach sieben erfolgreichen Leasingjahren nunmehr nicht mehr möglich ist, vor dem Abschluß von U.S. Lease-Geschäften eindringlich gewarnt. Auch auf amerikanischer Seite werden Cross-Border-Leasing Transaktionen inzwischen als inakzeptabel angesehen und ihre steuerliche Anerkennung aggressiv angegriffen. Trotz der damaligen detaillierten und formellen Registrierung jedes einzelnen Steuersparmodells bei den U.S: Finanzbehörden gibt sich die U.S. Politik überrascht und empört, daß auf Kosten des U.S. Steuerzahlers die deutsche und europäische Infrastruktur finanziert wurde.

Die Kommunen, Zweckverbände und kommunalen Unternehmen sollten durch eine sachgerechtes Risikomanagement sicher stellen, daß es bei der bisherigen Win-win-Situation bleibt.

Freitag, Juni 25, 2004

Death Knell for Cross-Border Leasing Deals

German municipalities have just lost a lucrative source of income after the U.S. House of Representatives, following the path already taken by the Senate, voted in favor of closing a loophole in the country's tax law, thus putting an end to cross-border leasing. <more>

... “Municipalities that negotiated their contracts in fine detail, ensuring that their individual needs were included in the contract, don't have anything to worry about from the developments in the United States,“ Ulrich Eder, the managing director of a tax advisory firm in Düsseldorf that specializes in cross-border leases, told F.A.Z. Weekly. “Others, however, are soon going to be brought back to reality,“ he added.

Sonntag, Juni 20, 2004

Guter Rat vom Rhein

Der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin hat den Haushalt seiner Stadt saniert <mehr>

... Erwins Spezialität sind aber Cross-Border-Leasing-Geschäfte. ... "Warum nicht", meint Erwin. "Diese Geschäfte sind risikolos und für die Bürger bringt das keine Nachteile"...

Dienstag, Juni 15, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Die U.S. steuerlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung von Leasingtransaktionen werden kurzfristig geändert. Hierzu liegen gegenwärtig zwei umfangreiche Gesetzgebungsentwürfe vor. Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen eine Gesetzesvorlage verabschiedet. Konkurrierend hierzu existiert der Entwurf, den das U.S. Ways-and-Means-Committee am 14. Juni mit einer Mehrheit von 27 zu 9 Stimmen beschlossen hat. Gemäß beiden Vorlagen werden grenzüberschreitende Leasingfinanzierungen über deutsche Infrastrukturanlagen nicht mehr möglich sein.

Die Senatsvorlage sieht vor, daß ab 2005 nicht-amerikanische Leasinggüter auch dann nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden können, wenn die Transaktionen bereits vor dem 18. November 2003 abgeschlossen worden sind. Gemäß dem Vorschlag des Ways-and-Means-Committee werden Alttransaktionen mit einem Abschlußdatum vor dem 12. März 2004 von der Neuregelung nicht betroffen.

Angesichts der unübersichtlichen politischen Lage in den USA ist nicht abzusehen, welche Regelung sich durchsetzt und vom Kongreß beschlossen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Senatsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung insgesamt zu keinen Steuerausfällen führt, während die Ways-and-Means-Committee-Vorlage zu Steuerausfällen in den nächsten elf Jahren von insgesamt US$ 34 Milliarden führen würde. Nach unserer Einschätzung spricht eine achtzigprozentige Wahrscheinlichkeit dafür, daß es nicht zu einer Rückwirkung auf Alttransaktionen kommen wird.

Eine faktische Rückwirkung gemäß der Senatsvorlage würde für die Seite des deutschen Leasingnehmers grundsätzlich keine dramatischen Auswirkungen haben. Zum einen liegt das U.S. Steueränderungsrisiko bei der Investorenseite. Zum anderen wäre dies für die deutsche Seite insoweit positiv, als damit festgelegt wäre, daß die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Soweit gemäß der Vorlage des Wasy-and-Means-Comittees keine gesetzliche Rückwirkung Gesetzeskraft erhält, bliebe die steuerliche Anerkennung der Einzelfallprüfung in der Betriebsprüfung des Investors überlassen. Insoweit ist vom Leasingnehmer sicher zu stellen, daß er für ein Entfallen des Steuervorteils nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Mittwoch, Juni 09, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer großen Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen einem mehr als eintausend Seiten umfassenden Steuerrechtsänderungspaket zugestimmt. Bestandteil der neuen Gesetzgebung sind auch Regelungen, die Leasingtransaktionen mit steuerbefreiten Leasingnehmern verhindern sollen. Derartige steuerbefreite Leasingnehmer sind sowohl amerikanische Städte als auch deutschen Kommunen und kommunale Unternehmen, da diese ebenfalls keine U.S. amerikanischen Steuern zahlen. Die Neuregelung wird voraussichtlich mit Wirkung zum 18. November 2003, 1. Januar 2004 oder 11. Februar 2004 in Kraft treten. Neuabschlüsse nach diesem Stichtag würden dann für die Investorenseite nicht mehr steuerlich vorteilhaft sein. Die Neuregelung sieht vor, daß der Aufwand für Leasingraten steuerlich nur begrenzt geltend gemacht werden kann, Verlustverrechnungsmöglichkeiten nur beschränkt genutzt werden können und auch die Abschreibungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Die vom Senat beschlossene Gesetzesvorlage sieht allerdings eine Sonderregelung für Cross-Border-Leasing Transaktionen vor, also für Verträge mit nicht-amerikanischen Leasingnehmern. Bezüglich grenzüberschreitender Leasingtransaktionen soll die Neuregelung ab dem Bilanzjahr 2005 auch für die Verträge gelten, die vor dem Stichtag abgeschlossen worden sind. Dies würde bedeuten, dass die Investoren ab dem Jahr 2005 aus den Altverträgen mit deutschen Vertragsparteien keine steuerlichen Vorteile mehr ziehen könnten, während Altverträge mit U.S. Städten auf Dauer einen umfassenden Bestandsschutz genießen.

Die Gesetzgebungsvorlage des Senats erhält erst mit Beschluß des U.S. Kongresses verbindliche Gesetzeskraft. Es gilt als sicher, daß die allgemeinen Regeln gegen Leasingtransaktionen letztlich bestätigt werden und Neuabschlüsse somit nicht mehr zu erwarten sind. Ob der Kongreß die speziellen Diskriminierungsregelungen für ausländische Leasingtransaktionen (d.h. auch mit deutschen Leasingnehmern) ebenfalls übernehmen wird, kann trotz des eindeutigen Mehrheitsvotums im Senat nicht verläßlich vorher gesagt werden. Die Dramatik einer rückwirkenden Steuerrechtsänderung wäre insoweit für die deutsche Seite sehr positiv, als damit festgelegt würde, daß die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Falls die Senatsvorlage unverändert Gesetzeskraft erlangen sollte, würde dies bedeuten, daß die althergebrachte U.S. amerikanische und internationale Rechtstradition bezüglich des steuerlichen Bestands- und Vertrauensschutzes nur für inneramerikanische Geschäfte, nicht jedoch für Auslandsaktivitäten amerikanischer Unternehmen Anwendung findet. Für deutsche Leasingnehmer würde sich die Frage stellen, ob die amerikanischen Vertragspartner gute Verlierer sind und wie mit grenzüberschreitenden Verträgen zu verfahren ist, die der Gegenseite nicht die erhofften steuerlichen Vorteile verschaffen. Bitte sprechen Sie uns an, um den sachgerechten Handlungsbedarf zu erörtern.

Samstag, April 17, 2004

Gemeinden verpachten Infrastruktur an Übersee

Mit dem Verpachten von Abwasserkanälen, Müllverbrennungsanlagen und U-Bahnnetzen an amerikanische Investoren spülen immer mehr Städte und Gemeinden in ganz Deutschland Millionenbeträge in die leeren Haushaltskassen. <mehr>

...Kritiker sehen unterdessen noch ein Risiko: Die US-Steuerbehörde beobachte auf der Suche nach Steuerschlupflöchern auch die Leasing-Geschäfte und wolle schärfere Gesetze dagegen einführen. "Eine Gesetzesänderung würde einen Neuabschluss verhindern. Im Hinblick auf bereits abgeschlossene Verträge würde dies aber nicht dazu führen, dass die deutsche Seite vertragsbrüchig wird oder den Barwertvorteil zurück erstatten müsste", relativiert Eder diese Aussagen...

Samstag, April 10, 2004

9th Big Ticket Leasing Conference



Eigener Beitrag:

Legal/advisory roundtable across Europe

Dienstag, März 30, 2004

Deal of the Year 2003

Beratung bei einer der letzten abgeschlossenen Cross-Border-Leasing Transaktionen. Prämiert als Deal of the Year 2003. Gratulation an den Mandanten und Danke für die erfolgreiche Zusammenarbeit!

(Die Zeitschrift Euromoney / Asset Finance wählt im März jeden Jahres den "Deal des Jahres" aus dem Vorjahr. Die Preise werden jeweils im März auf der Big Ticket Leasing Conference in London übergeben.)

Mittwoch, März 03, 2004

Will SILOs Collapse?

The U.S. leasing industry is fighting for the survival of a technique it claims is legitimate but the Bush Administration wants to shut down and Senate Finance Committee Chairman Charles Grassley (R-Iowa) denounces as "good, old-fashioned tax fraud." <more>

Will SILOs Collapse?

Die Zeitschrift Forbes berichtet über die aktuelle Situation bei den Steuerrechtsänderungen in den USA. Jetzt auch online verfügbar.

Link zum Artikel in der Forbes

Sonntag, Februar 01, 2004

Vom Cross-Border-Leasing zur Public-Private-Partnership


Vom Cross-Border-Leasing zur Public-Private-Partnership: Die Erfahrungen bleiben verwertbar - Parallelen in der Partnerschaft

Der Aufsatz erläutert, in wieweit die bei der Durchführung von Cross-Border-Leasing Gestaltungen gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen bei anderen Formen kommunaler Finanzierungen verwertet werden können.


CityPartner 2/2004 (mit Co-Autor)

Donnerstag, Januar 29, 2004

4. IIR Symposium ÖPNV Finanzierung


Eigener Beitrag:

„Cross-Border-Leasing: Ein Beispiel, das Schule macht?!“

I. US Cross-Border-Leasing und mögliche Problemfelder

* Grundzüge der Vertragsgestaltung: Konflikte zwischen rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und amerikanischen Sichtweisen in Verhandlung und Gestaltung
* Qualitätsanforderungen: Festlegen und Durchsetzen des gewünschten Risikoprofils, der Flexibilitätserfordernisse, des Umfangs der Sicherheiten sowie des maximalen
Barwertvorteils
* Konfliktstoff: Vergabeverfahren, Steueroasen, Steuerrechtsänderungen, Landesbanken, Basel II, Trigger Events, Zuschüsse, Vorteilsverwendung, Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und Stadt
* Privatisierungsmanagement: Vorkehrungen für Schienennetz und Fahrbetrieb bei der Vertragsgestaltung, Durchführung der Privatisierung trotz langfristiger
vertraglicher Bindungen
* Altmark Trans: Konflikt zwischen europäischen Vorgaben zur ÖPNV-Finanzierung und Cross-Border-Leasing Gestaltungen und deren Lösung
* Risikomanagement: Vertragsbruch und Schadenersatz, Downrating und Bankenaustausch, Investoreninsolvenz, Eintritt von Trigger Events, Steuerrechtsänderung, BetriebsprÜfung

II. Cross-Border-Leasing - Ein Finanzierungsinstrument für kommunale Verkehrsunternehmen
* Cross-Border-Leasing – Ja oder nein? - die Grundsatzentscheidung - Cross-Border-Lease als Geldquelle für den ÖPNV
* Die Auswahlprozesse
- Arrangeure, Berater, Anwälte
- Gutachter
- Investor
- Banken
* Die Projektorganisation
- Das Transaktionsteam im Unternehmen und bei der Kommune
- Aufgaben- und Arbeitsteilung zwischen Unternehmen und Kommune
* Der Bewertungsprozess – Optimierung des Ergebnisses
- Die Rolle des Eigentümers und des Betreibers der Anlagen
- Die Informationsbeschaffung
- Wie erzielt man ein hohes Transaktionsvolumen?
* Erfolgreicher Vertragsabschluss – und was dann?
- Was passiert nach dem Closing?
- Wer bekommt das Geld?
- Welche Aufgaben und Pflichten hat das Unternehmen/die Kommune?

Samstag, Januar 10, 2004

Neufassung verbindliche Auskunft

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 29. Dezember 2003 (AZ.: IV A 4 - S 0430 - 7/03) ein Schreiben zur Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) veröffentlicht. Das neue Schreiben aktualisert die bisherige Fassung vom 24. Juli 1987 / 21. Februar 1990. Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Beantragung von verbindlichen Auskünften für Cross-Border-Leasing Transaktionen ab sofort zu berücksichtigen.