Montag, Juni 28, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Der U.S. amerikanische Kongress wird voraussichtlich noch vor dem 26. Juli - dem Beginn der Sommerpause - die U.S. Steuergesetze so ändern, daß Cross-Border-Leasing Transaktionen mit der deutschen öffentlichen Hand nicht mehr möglich sind. Die Senatsvorlage sieht zwar eine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Leasingtransaktionen vor; dies wird aber aller Voraussicht nach keine Gesetzeskraft erlangen.

Wenn es gemäß der Vorlage des Repräsentantenhauses keine gesetzliche Rückwirkung gibt, bleibt die steuerliche Anerkennung der Einzelfallprüfung in der Betriebsprüfung des Investors überlassen. Insoweit ist vom deutschen Leasingnehmer sicher zu stellen, daß er für ein Entfallen des Steuervorteils nicht verantwortlich gemacht werden kann. Anderenfalls sehen die üblichen vertraglichen Regelungen bekanntermaßen vor, daß er hierfür in vollem Umfang schadensersatzpflichtig ist.

Der Landesrechnungshof NRW hat unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung der Tatsache, daß ein Neuabschluß nach sieben erfolgreichen Leasingjahren nunmehr nicht mehr möglich ist, vor dem Abschluß von U.S. Lease-Geschäften eindringlich gewarnt. Auch auf amerikanischer Seite werden Cross-Border-Leasing Transaktionen inzwischen als inakzeptabel angesehen und ihre steuerliche Anerkennung aggressiv angegriffen. Trotz der damaligen detaillierten und formellen Registrierung jedes einzelnen Steuersparmodells bei den U.S: Finanzbehörden gibt sich die U.S. Politik überrascht und empört, daß auf Kosten des U.S. Steuerzahlers die deutsche und europäische Infrastruktur finanziert wurde.

Die Kommunen, Zweckverbände und kommunalen Unternehmen sollten durch eine sachgerechtes Risikomanagement sicher stellen, daß es bei der bisherigen Win-win-Situation bleibt.

Freitag, Juni 25, 2004

Death Knell for Cross-Border Leasing Deals

German municipalities have just lost a lucrative source of income after the U.S. House of Representatives, following the path already taken by the Senate, voted in favor of closing a loophole in the country's tax law, thus putting an end to cross-border leasing. <more>

... “Municipalities that negotiated their contracts in fine detail, ensuring that their individual needs were included in the contract, don't have anything to worry about from the developments in the United States,“ Ulrich Eder, the managing director of a tax advisory firm in Düsseldorf that specializes in cross-border leases, told F.A.Z. Weekly. “Others, however, are soon going to be brought back to reality,“ he added.

Sonntag, Juni 20, 2004

Guter Rat vom Rhein

Der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin hat den Haushalt seiner Stadt saniert <mehr>

... Erwins Spezialität sind aber Cross-Border-Leasing-Geschäfte. ... "Warum nicht", meint Erwin. "Diese Geschäfte sind risikolos und für die Bürger bringt das keine Nachteile"...

Dienstag, Juni 15, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Die U.S. steuerlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung von Leasingtransaktionen werden kurzfristig geändert. Hierzu liegen gegenwärtig zwei umfangreiche Gesetzgebungsentwürfe vor. Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen eine Gesetzesvorlage verabschiedet. Konkurrierend hierzu existiert der Entwurf, den das U.S. Ways-and-Means-Committee am 14. Juni mit einer Mehrheit von 27 zu 9 Stimmen beschlossen hat. Gemäß beiden Vorlagen werden grenzüberschreitende Leasingfinanzierungen über deutsche Infrastrukturanlagen nicht mehr möglich sein.

Die Senatsvorlage sieht vor, daß ab 2005 nicht-amerikanische Leasinggüter auch dann nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden können, wenn die Transaktionen bereits vor dem 18. November 2003 abgeschlossen worden sind. Gemäß dem Vorschlag des Ways-and-Means-Committee werden Alttransaktionen mit einem Abschlußdatum vor dem 12. März 2004 von der Neuregelung nicht betroffen.

Angesichts der unübersichtlichen politischen Lage in den USA ist nicht abzusehen, welche Regelung sich durchsetzt und vom Kongreß beschlossen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Senatsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung insgesamt zu keinen Steuerausfällen führt, während die Ways-and-Means-Committee-Vorlage zu Steuerausfällen in den nächsten elf Jahren von insgesamt US$ 34 Milliarden führen würde. Nach unserer Einschätzung spricht eine achtzigprozentige Wahrscheinlichkeit dafür, daß es nicht zu einer Rückwirkung auf Alttransaktionen kommen wird.

Eine faktische Rückwirkung gemäß der Senatsvorlage würde für die Seite des deutschen Leasingnehmers grundsätzlich keine dramatischen Auswirkungen haben. Zum einen liegt das U.S. Steueränderungsrisiko bei der Investorenseite. Zum anderen wäre dies für die deutsche Seite insoweit positiv, als damit festgelegt wäre, daß die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Soweit gemäß der Vorlage des Wasy-and-Means-Comittees keine gesetzliche Rückwirkung Gesetzeskraft erhält, bliebe die steuerliche Anerkennung der Einzelfallprüfung in der Betriebsprüfung des Investors überlassen. Insoweit ist vom Leasingnehmer sicher zu stellen, daß er für ein Entfallen des Steuervorteils nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Mittwoch, Juni 09, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer großen Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen einem mehr als eintausend Seiten umfassenden Steuerrechtsänderungspaket zugestimmt. Bestandteil der neuen Gesetzgebung sind auch Regelungen, die Leasingtransaktionen mit steuerbefreiten Leasingnehmern verhindern sollen. Derartige steuerbefreite Leasingnehmer sind sowohl amerikanische Städte als auch deutschen Kommunen und kommunale Unternehmen, da diese ebenfalls keine U.S. amerikanischen Steuern zahlen. Die Neuregelung wird voraussichtlich mit Wirkung zum 18. November 2003, 1. Januar 2004 oder 11. Februar 2004 in Kraft treten. Neuabschlüsse nach diesem Stichtag würden dann für die Investorenseite nicht mehr steuerlich vorteilhaft sein. Die Neuregelung sieht vor, daß der Aufwand für Leasingraten steuerlich nur begrenzt geltend gemacht werden kann, Verlustverrechnungsmöglichkeiten nur beschränkt genutzt werden können und auch die Abschreibungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Die vom Senat beschlossene Gesetzesvorlage sieht allerdings eine Sonderregelung für Cross-Border-Leasing Transaktionen vor, also für Verträge mit nicht-amerikanischen Leasingnehmern. Bezüglich grenzüberschreitender Leasingtransaktionen soll die Neuregelung ab dem Bilanzjahr 2005 auch für die Verträge gelten, die vor dem Stichtag abgeschlossen worden sind. Dies würde bedeuten, dass die Investoren ab dem Jahr 2005 aus den Altverträgen mit deutschen Vertragsparteien keine steuerlichen Vorteile mehr ziehen könnten, während Altverträge mit U.S. Städten auf Dauer einen umfassenden Bestandsschutz genießen.

Die Gesetzgebungsvorlage des Senats erhält erst mit Beschluß des U.S. Kongresses verbindliche Gesetzeskraft. Es gilt als sicher, daß die allgemeinen Regeln gegen Leasingtransaktionen letztlich bestätigt werden und Neuabschlüsse somit nicht mehr zu erwarten sind. Ob der Kongreß die speziellen Diskriminierungsregelungen für ausländische Leasingtransaktionen (d.h. auch mit deutschen Leasingnehmern) ebenfalls übernehmen wird, kann trotz des eindeutigen Mehrheitsvotums im Senat nicht verläßlich vorher gesagt werden. Die Dramatik einer rückwirkenden Steuerrechtsänderung wäre insoweit für die deutsche Seite sehr positiv, als damit festgelegt würde, daß die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Falls die Senatsvorlage unverändert Gesetzeskraft erlangen sollte, würde dies bedeuten, daß die althergebrachte U.S. amerikanische und internationale Rechtstradition bezüglich des steuerlichen Bestands- und Vertrauensschutzes nur für inneramerikanische Geschäfte, nicht jedoch für Auslandsaktivitäten amerikanischer Unternehmen Anwendung findet. Für deutsche Leasingnehmer würde sich die Frage stellen, ob die amerikanischen Vertragspartner gute Verlierer sind und wie mit grenzüberschreitenden Verträgen zu verfahren ist, die der Gegenseite nicht die erhofften steuerlichen Vorteile verschaffen. Bitte sprechen Sie uns an, um den sachgerechten Handlungsbedarf zu erörtern.