Montag, April 25, 2005

BMF-Schreiben vom 25. April 2005: Cross-Border-Leasing/ Kommunalleasing

Die deutsche Botschaft in Washington hat BMF einen Bericht zu sog "SILO-Geschäften (sale in - lease out) zugeleitet, über den ich hiermit informiere. Die Botschaft hat auf das Folgende hingewiesen:

1. SILO-Geschäfte mit steuerneutralen Vertragspartnern sind umstritten

Mit Notice 2005-13 hat die US-Bundessteuerverwaltung (IRS) auf vertragliche Leasingkonstruktionen mit steuerindifferenten Vertragspartnern Bezug genommen, bei denen langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. kommunale Immobilien oder Betriebseinrichtungen) an US-Investoren verkauft und gleichzeitig zurückgeleast (sale in/lease out, kurz SILO) werden.

An derartigen Geschäften sind in nennenswertem Umfang auch deutsche Kommunen beteiligt. Seinen wirtschaftlichen Reiz bezog das Steuermodell durch den Umstand, daß der US-Investor - anders als die deutsche Kommune - das Abschreibungspotential des Wirtschaftsgutes nutzen konnte. Die Geschäfte gingen damit ausschließlich zu Lasten des US-Fiskus.

Der US-Gesetzgeber hat diesen Steuermodellen bereits im Herbst vergangenen Jahres die Attraktivität genommen, indem er die Abziehbarkeit von Abschreibungen auf die in dem betreffenden Steuerjahr erzielten Leasingeinnahmen aus dem SILO-Geschäft beschränkte. Die Rechtsänderung gilt für Verträge, die nach dem 11. März 2004 geschlossen wurden.

2. Anzeigepflicht wird klargestellt

In Notice 2005-13 stellt der IRS nunmehr allgemein fest, daß bei Vorliegen bestimmter vertraglicher Vereinbarungen, die typischerweise bei SILO-Verträgen gewählt werden, ein steuerlicher Gestaltungsmißbrauch vorliege ("tax avoidance transaction"), der nach dem Grundsatz substance over form dazu führen kann, daß dem US-Investor das von ihm erworbene Wirtschaftsgut steuerlich nicht als Eigentum zugerechnet wird und bei diesem dann nicht steuermindernd abgeschrieben werden kann.

Der Erlaß stellt klar, daß es sich bei den abstrakt beschriebenen Gestaltungen, die in dem Erlaß durch zwei Beispiele konkretisiert werden, um so genannte "listed transactions" handele, die sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von beteiligten Beratern der US-Steuerverwaltung angezeigt werden müssen. Bei Nichtanzeige drohen erhebliche Geldstrafen.

3. Nichtanerkennung nach substance over form doctrine

Bei den zwei im Erlaß erläuterten Beispielsfällen handelt es sich um Gestaltungen, bei denen US-Investoren und steuerindifferente Vertragspartner ein kombiniertes Kauf- und Rückmietgeschäft eingehen und sich Kaufpreis und akkumulierte Mietzahlungen unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten gegenseitig aufheben. Weiterhin sind sowohl das Verlustrisiko als auch das Wertminderungsrisiko auf Seiten des US-Investors begrenzt, ebenso wie der US-Investor in Bezug auf das Leasinggut nicht von potentiellen Wertsteigerungen profitiert. In der sich an die Darstellung der Beispiele anschließenden rechtlichen Analyse zieht die Verwaltung Vergleichsfälle heran, in denen US-Gerichte nach dem Grundsatz substance over form die gewählte Vertragsgestaltung steuerlich nicht anerkannt haben.

4. Bedeutung für deutsche Kommunen aus Sicht der Botschaft nicht einschätzbar

Ob und inwieweit sich durch die jetzige Klarstellung des IRS Auswirkungen für deutsche Kommunen ergeben, die an entsprechenden Modellen beteiligt sind, ist eine Frage der tatsächlichen Vertragsgestaltung und aus Sicht der Botschaft nicht einschätzbar.

(AZ: V A 3 - FV 5010 - 104/05 vom 25. April 2005)