Donnerstag, Januar 12, 2006

Aufbau eines Risikomanagementsystems


Die Übersicht zeigt die einzelnen Bestandteile eines umfassenden Risikomanagementsystems, wie es auch für eine Cross-Border-Leasing Transaktion Verwendung finden kann.

Montag, Januar 02, 2006

Deutsche Quellensteuer beim Cross-Border-Leasing?

In der Kommunalen Steuer-Zeitschrift (KStZ 2005, 186 ff., 201 ff.) ist unter dem Titel "Mögliche inländische Steuerrisiken auf Grund von Abzugssteuern bei US-Cross-Border-Leasing-Modellen mit der öffentlichen Hand" eine Veröffentlichung von Kröger/Prager erschienen. Beide Autoren beschäftigen sich wohl erst seit kurzem mit der Problematik, wie verschiedene Mißdeutungen und falsche Begriffe nahelegen. So wird durchgängig von der "Lease-in-lease-out" Struktur gesprochen und dabei übersehen, daß diese Variante seit dem Jahre 1999 nicht mehr praktiziert wurde.

Der Aufsatz untersucht die Problematik der deutschen Quellensteuern auf Zahlungen im Rahmen von Cross-Border-Leasing Strukturen. Angesprochen werden die Steuerabzugsverpflichtung des kommunalen Leasingnehmers für die Rückmietzahlungen sowie die Steuerabzugsverpflichtung der Finanzinstitute für Zahlungen im Rahmen der Defeasance- Struktur. Hierbei kommen Kröger/Prager zu folgendem Ergebnis:

Im Hinblick auf die Steuerabzugsverpflichtung für Nutzungsüberlassungen kommen die Verfasser zu dem zutreffenden Resümee, daß aus deutschsteuerlicher Sicht in der Rückmietung ("Sublease") keine Nutzungsüberlassung der Leasinggegenstände liegt, da die kommunale Seite der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der Leasinggegenstände ist und bleibt. Deutschsteuerlich hat die U.S. Seite somit nicht die Stellung eines Vermieters, so daß keine Quellensteuer anfällt.

Die Autoren bejahen zwar eine Steuerabzugsverpflichtung des Leasingnehmers für die Nutzungsüberlassung an einem Recht. Hierbei weisen sie jedoch zutreffend darauf hin, daß diese Rechtsauffassung im Gegensatz zur ständigen Auffassung der Finanzverwaltung steht, wie sie bereits im Karussellerlaß aus 1999 veröffentlicht wurde. Hinzu kommt der im Aufsatz nicht erwähnte Gesichtspunkt, daß das Nichtbestehen einer Steuerabzugspflicht des Leasingnehmers typischer Bestandteil der verbindlichen Finanzamtsauskunft ist, die vor dem Abschluß des Leasinggeschäfts regelmäßig eingeholt worden ist.

In einem weiteren Prüfungsschritt wird eine Stellungnahme zur Kapitalertragsteuerpflicht der Zinsanteile aus der Defeasancestruktur erörtert. Dies betrifft nicht unmittelbar die Leasingnehmer, sondern die eingeschalteten Kreditinstitute. Typischerweise muß der Leasingnehmer jedoch vertraglich für deren etwaige Quellensteuernachteile einstehen. Die Autoren bejahen unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen eine Kapitalertragsteuerpflicht der Banken für die Zahlungen der Defeasancebanken bezüglich des in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteils.

Die Kenntnis von der Gefahr einer Kapitalertragsteuerpflicht ist allerdings nicht neu. Sie konnte auch nicht durch die eingeholte Finanzamtsauskunft abgewendet werden, da diese nur für den Leasingnehmer und nicht für die Banken Bindungswirkung hat. Steuerlich gutberatene Leasingnehmer haben stets darauf geachtet, daß auch bei der Einschaltung von deutschen Defeasance-Banken eine ausländische Zahlstelle gewählt wird, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der deutschen Quellensteuerpflicht liegt. Eine Zinsabschlagsteuerpflicht kann nur bei einer deutschen Zahlstelle anfallen.

Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß der Aufsatz von Kröger/Prager keine neuen Erkenntnisse bringt und regelmäßig keinen Handlungsbedarf begründet. Die Behauptung, daß in der Mehrzahl der Fälle Defeasance-Zahlungen über inländische Zweigstellen erfolgen, beruht auf einer bloßen Spekulation. Sollte dies im Einzelfall anders sein, sollte im Rahmen des laufenden Vertragscontrollings eine Risikoabschätzung erfolgen.