Passive Rechnungsabgrenzung bei Erträgen aus grenzüberschreitender
Vermietung und Rückmietung von Wirtschaftsgütern
SenFin. Berlin, Erlaß v. 22.4.1999 III A 13 - S 2170 - 2/97
Es sind Fälle aufgetreten, in denen ein in der Bundesrepublik ansässiger Stpfl. ihm gehörendes und von ihm finanziertes Anlagevermögen langfristig an einen Investor in den USA vermietet, um es umgehend für eine kürzere Mietzeit wieder von diesem zurückzumieten. Der Stpfl. erhält daneben die Option, nach Ablauf des Rückmietungsvertrags dem US-Investor dessen Rechte aus dem Mietvertrag abzukaufen, um damit im Ergebnis die Gesamttransaktion zu diesem Zeitpunkt beenden zu
können.
Das Entgelt für die Anmietung durch den US-Investor, das Entgelt für die Rückmietung durch den Stpfl. und das Optionsentgelt vom jeweiligen Verpflichteten werden (zum jeweiligen Barwert) sofort entrichtet. Dem Stpfl. verbleibt aus den Transaktionen im Ergebnis ein sog. Barwertvorteil, der insbesondere durch die Ausnutzung US-amerikanischer Steuervorschriften durch den US-Investor
zustande kommt.
Die sich aus dem Vermietungs- und Rückmietungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten stehen sich grundsätzlich spiegelbildlich gegenüber. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß sich durch die Transaktionen am rechtlichen Eigentum der Wirtschaftsgüter nichts ändert und der US-Investor auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter wird.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bund/Länder-Ebene sind diese Vertragswerke nicht als Vermietungs- und Rückmietungsverträge, sondern jeweils als Vertrag sui generis anzusehen. Nach dem Vertragswerk erhält der bundesdeutsche Vertragspartner mit dem zeitgleichen Abschluß aller Verträge den sog. Barwertvorteil (ebenfalls zeitgleich) ausbezahlt.
Dieser Barwertvorteil ist als sofort zu versteuernde Einnahme anzusehen und nicht etwa über die Zeitspanne des "Rückmietungsvertrags" im Weg eines Rechnungsabgrenzungspostens zeitanteilig zu vereinnahmen. Auch die Verpflichtung, ggf. zukünftig in bestimmten Fällen Schadensersatzleistungen erbringen zu müssen, stellt keine (teilweise) Rückzahlung des vereinnahmten sog. Barwertvorteils dar und kann kein Anlaß sein, vereinnahmte Entgelte in einen Rechnungsabgrenzungsposten
einzustellen.
Eine Dokumentation der DUE FINANCE Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft über Nachrichten, Veröffentlichungen und Entwicklungen in den Jahren 1998 bis 2006.
Samstag, April 24, 1999
Dienstag, März 30, 1999
Deal of the Year 1998
Beratung beim beim ersten und einzigen deutschen U.S. Lease über einen Straßenbahnbetriebshof. Prämiert als Deal of the Year 1998. Gratulation an den Mandanten und Danke für die erfolgreiche Zusammenarbeit!
(Die Zeitschrift Euromoney / Asset Finance wählt im März jeden Jahres den "Deal des Jahres" aus dem Vorjahr. Die Preise werden jeweils im März auf der Big Ticket Leasing Conference in London übergeben.)
(Die Zeitschrift Euromoney / Asset Finance wählt im März jeden Jahres den "Deal des Jahres" aus dem Vorjahr. Die Preise werden jeweils im März auf der Big Ticket Leasing Conference in London übergeben.)
Montag, Februar 01, 1999
Montag, Januar 18, 1999
Wundersame Geldvermehrung
Bei trickreichen Geschäften mit US-Konzernen erwirtschaften Städte und kommunale Unternehmen in Deutschland Millionen - ganz legal zu Lasten des amerikanischen Steuerzahlers. <mehr>
Mittwoch, Dezember 30, 1998
Karussellerlaß auf englisch (Carousel Guidelines)
Leasing of Movable Items in the Cross-border Carousel Business
Ministry of Finance Bavaria, Tax Guidelines from Sept. 15, 1998, 36 - S7160 - 43/13 - 40446
The superior federal and state tax authorities discussed the following greatly condensed situation:
A U.S. lessor leases a lease item (e.g., streetcars) long-term from the domestic owner (so-called main lease contract, 1st and 2nd level) often using an intermediate foreign company (with seat in the Netherlands or the Cayman Islands). At the same time, the lease item is leased back to the owner and now current lessee if applicable via the intermediate lessee (sublease contract, 1st and 2nd level). All leasing fees are paid in advance and in full.
Due to certain tax effects, which are generated for the U.S. lessor, it is possible to keep the leasing fees in the sublease contracts lower than in the main lease contracts, which results in a "net profit value" for the lessee, usually immediately at his disposal.
By a majority, the superior federal and state tax authorities are of the following opinion regarding the VAT issues concerning the lessee:
The civil law structure is interpreted in accordance with the economic substance in such a way that the lessee provides a special service, which consists of enabling the U.S. investor to procure tax advantages in the USA. The compensation is the "net profit value" paid out to the lessee. According to Sect. 3a para 1 German VAT-Law, the locality of the service is domestic. The service is thus taxable and not tax-exempted.
The viewpoint of this legal opinion also applies to similar situations.
Ministry of Finance Bavaria, Tax Guidelines from Sept. 15, 1998, 36 - S7160 - 43/13 - 40446
The superior federal and state tax authorities discussed the following greatly condensed situation:
A U.S. lessor leases a lease item (e.g., streetcars) long-term from the domestic owner (so-called main lease contract, 1st and 2nd level) often using an intermediate foreign company (with seat in the Netherlands or the Cayman Islands). At the same time, the lease item is leased back to the owner and now current lessee if applicable via the intermediate lessee (sublease contract, 1st and 2nd level). All leasing fees are paid in advance and in full.
Due to certain tax effects, which are generated for the U.S. lessor, it is possible to keep the leasing fees in the sublease contracts lower than in the main lease contracts, which results in a "net profit value" for the lessee, usually immediately at his disposal.
By a majority, the superior federal and state tax authorities are of the following opinion regarding the VAT issues concerning the lessee:
The civil law structure is interpreted in accordance with the economic substance in such a way that the lessee provides a special service, which consists of enabling the U.S. investor to procure tax advantages in the USA. The compensation is the "net profit value" paid out to the lessee. According to Sect. 3a para 1 German VAT-Law, the locality of the service is domestic. The service is thus taxable and not tax-exempted.
The viewpoint of this legal opinion also applies to similar situations.
Dienstag, September 15, 1998
Karussellerlaß
Vermietung von beweglichen Gegenständen im grenzüberschreitenden Karussell-Geschäft
FinMin. Bayern, Erlaß vom 15. 9. 1998 - 36 - - S 7160 - 43/13 - 40 446
Von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde folgender stark verkürzt dargestellter Sachverhalt erörtert:
Ein US-Leasinggeber mietet einen Leasinggegenstand (z. B. Straßenbahnen) häufig über eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft (ansässig in den Niederlanden oder auf den Cayman-Inseln) langfristig vom inländischen Eigentümer an (sog. Hauptmietvertrag 1. und 2. Stufe). Der Leasinggegenstand wird gleichzeitig ggf. über den Zwischenmieter an den Eigentümer und jetzt Leasingnehmer zurückvermietet (Untermietvertrag 1. und 2. Stufe). Sämtliche Mieten werden in voller Höhe im voraus bezahlt. Infolge steuerlicher Effekte, die beim US-Leasinggeber entstehen, kann die Miete in den Untermietverträgen niedriger gehalten werden als in den Hauptmietverträgen, so daß bei Leasingnehmer ein „Barwertvorteil“ entsteht, über den er i. d. R. sofort verfügen kann.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Leasingnehmers mehrheitlich folgende Auffassung:
Die zivilrechtliche Gestaltung wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dahingehend interpretiert, daß der Leasingnehmer eine Leistung eigener Art erbringt, die darin besteht, es dem US-Investor zu ermöglichen, sich in den USA Steuervorteile zu verschaffen. Entgelt ist der dem Leasingnehmer zufließende „Barwertvorteil“. Der Ort der Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland. Die Leistung ist damit steuerbar und steuerpflichtig.
Diese Rechtsauffassung ist auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten zu vertreten.
FinMin. Bayern, Erlaß vom 15. 9. 1998 - 36 - - S 7160 - 43/13 - 40 446
Von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde folgender stark verkürzt dargestellter Sachverhalt erörtert:
Ein US-Leasinggeber mietet einen Leasinggegenstand (z. B. Straßenbahnen) häufig über eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft (ansässig in den Niederlanden oder auf den Cayman-Inseln) langfristig vom inländischen Eigentümer an (sog. Hauptmietvertrag 1. und 2. Stufe). Der Leasinggegenstand wird gleichzeitig ggf. über den Zwischenmieter an den Eigentümer und jetzt Leasingnehmer zurückvermietet (Untermietvertrag 1. und 2. Stufe). Sämtliche Mieten werden in voller Höhe im voraus bezahlt. Infolge steuerlicher Effekte, die beim US-Leasinggeber entstehen, kann die Miete in den Untermietverträgen niedriger gehalten werden als in den Hauptmietverträgen, so daß bei Leasingnehmer ein „Barwertvorteil“ entsteht, über den er i. d. R. sofort verfügen kann.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Leasingnehmers mehrheitlich folgende Auffassung:
Die zivilrechtliche Gestaltung wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dahingehend interpretiert, daß der Leasingnehmer eine Leistung eigener Art erbringt, die darin besteht, es dem US-Investor zu ermöglichen, sich in den USA Steuervorteile zu verschaffen. Entgelt ist der dem Leasingnehmer zufließende „Barwertvorteil“. Der Ort der Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland. Die Leistung ist damit steuerbar und steuerpflichtig.
Diese Rechtsauffassung ist auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten zu vertreten.
Dienstag, März 31, 1998
Deal of the Year 1997
Beratung beim größten deutsche U.S. Lease über Rollmaterial (Straßen- und Stadtbahnbahnen) aller Zeiten. Prämiert als Deal of the Year 1997. Gratulation an den Mandanten und Danke für die erfolgreiche Zusammenarbeit!
(Die Zeitschrift Euromoney / Asset Finance wählt im März jeden Jahres den "Deal des Jahres" aus dem Vorjahr. Die Preise werden jeweils im März auf der Big Ticket Leasing Conference in London übergeben.)
(Die Zeitschrift Euromoney / Asset Finance wählt im März jeden Jahres den "Deal des Jahres" aus dem Vorjahr. Die Preise werden jeweils im März auf der Big Ticket Leasing Conference in London übergeben.)
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Resümee: Der Blick zurück auf die CBL-Jahre
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