Im Rahmen einer Cross-Border-Leasing Transaktion ergibt sich - abhängig von der Transaktionsstruktur sowie den Verhältnissen beim Leasingnehmer - typischerweise die folgende Betrachtung, die regelmäßig auch durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden kann:
1. Durch den Abschluß und die Durchführung der grenzüberschreitenden Leasingfinanzierung ändert sich an der steuerbilanziellen Behandlung der Leasinggegenstände während der Rückmietzeit nichts. Die bisherigen Buchwerte sind fortzuführen.
2. Aus der Transaktion entstehen lediglich ertragsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe des Barwertvorteils. Die Zahlungsverpflichtungen während der Rückmietlaufzeit sind nicht auszuweisen. Die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten oder Mietaufwendungen im Sinne des Gewerbeertragsteuerrechts scheidet aus.
3. Die deutsche Seite erbringt an den Investor sonstige umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Barwertvorteil. Durch Abtretung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs des Investors und Aufrechnung gegen die eigene Umsatzsteuerverbindlichkeit kann eine Umsatzsteuerbelastung im Ergebnis vermieden werden.
4. Für die deutsche Seite besteht aus der Transaktion keine Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 UStG.
5. Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
6. Die deutsche Seite ist weder zu einem Steuerabzug i. S. d. § 50a EStG für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte der US Seite noch zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer i. S. d. § 43 EStG verpflichtet.
Eine Dokumentation der DUE FINANCE Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft über Nachrichten, Veröffentlichungen und Entwicklungen in den Jahren 1998 bis 2006.
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