Zinsabschlagsteuer ist nicht einzubehalten.
Eine Zinsabschlagspflicht könnte dadurch begründet sein, daß in den Zahlungen der zahlungsübernehmenden Parteien Zinsanteile enthalten sind. Dies würde weiter voraussetzen, dass die deutsche Seite als Gläubigerin der Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG anzusehen ist. Sie könnte lediglich unter dem Gesichtspunkt als Gläubigerin von Zinsen anzusehen sein, daß sie rechtlich weiterhin zur Zahlung der während der Rückmietzeit anfallenden Mietzinszahlungen an den US Trust verpflichtet ist, obwohl die zahlungsübernehmenden Parteien sich verpflichtet haben, diese Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Die Zahlungen könnten somit lediglich als abgekürzter Zahlungsweg für eine Zinszahlung an die deutsche Seite gewertet werden.
Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich bei der Transaktion während der Rückmietzeit jedoch nicht um separate Vertragspflichten sondern um ein einheitliches geschlossenes Vertragswerk. Ein Abzug von Zinsabschlagsteuer ist mangels deutschem Gläubiger der in den Zahlungsströmen enthaltenen Zinsanteile daher nicht möglich.
Eine Dokumentation der DUE FINANCE Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft über Nachrichten, Veröffentlichungen und Entwicklungen in den Jahren 1998 bis 2006.
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