Kreditwesen der Kommunen - Runderlaß in kommunalen Angelegenheiten des Ministeriums des Innern, Land Brandenburg, Nr. 7/2003 vom 1. August 2003
Ziff. 3.8 Cross-Border-Lease
Beim sogenannten Cross-Border-Lease ist neben den finanziellen Fragen eine der wesentlichen Regelungen die Bestands- bzw. Nutzungsgarantie der Gemeinde für das dem Vertrag zugrunde liegende Vermögen. Dies stellt keine typische Nebenpflicht eines reinen Finanzierungsvertrages dar, so daß insoweit von einer Gewährleistung auszugehen ist, die der Genehmigung nach § 86 Abs. 3 GO bedarf.
Darüber hinaus werden in einem swehr umfangreichen Vertragswerk eine Vielzahl von Regelungen nach US-Recht aufgenommen, deren Risiken die kurzfristigen Liquiditätsvorteile bei weitem überwiegen können.
Eine Genehmigung kann daher nur dann in Betracht kommen in den Fällen, in denen dem Liquiditätsvorteil eine entscheidende Rolle für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune beikommt, die Risiken rechtlich und tatsächlich auf den ausgekehrten Barwertvorteil und die darauf entfallenden Marktzinsen begrenzt sind und die der Kommune zugewiesenen Risiken sich ausschließlich in ihrem eigenen Wirkungskreis befinden.
Wegen der umfangreichen Vorarbeiten zu derartigen Rechtsgeschäften ist bei der Auswahl des Arrangeurs darauf zu achten, daß dessen Erfahrungen und personellen Ressourcen dem Umfang des beabsichtigten Rechtsgeschäfts angemessen sind und von der Kommune keine oder nur geringe finanzielle Leistungen vor erfolgreichem Vertragsabschluß gefordert werden können. Vorder Unterzeichnung verbindlicher Erklärungen ist die Kommunalaufsicht zu informieren.
Eine Dokumentation der DUE FINANCE Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft über Nachrichten, Veröffentlichungen und Entwicklungen in den Jahren 1998 bis 2006.
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