Mittwoch, März 05, 2003

Strukturelemente Cross-Border-Leasing

Die Struktur des Cross-Border-Leasing Geschäfts

Bei der Leasingstruktur ist zwischen der Vermietung, der Finanzierung sowie der Absicherung streng zu trennen:

* Zunächst erfolgt eine Vermietung der Vermögensgegenstände von der deutschen an die U.S. Seite über 99 Jahre. Gleichzeitig erfolgt die Rückanmietung derselben Gegenstände von der U.S. Seite über 30 Jahre. Nach dem zeitlichem Ablauf des Rückmietvertrages besteht eine Beendigungsoption. Die Option muß in jedem Fall ausgeübt werden. Sie hat die Vollbeendigung der Mietverhältnisse zur Folge.

* Der Mietzins für den Hauptmietvertrag wird durch die U.S. Seite rechtlich vorausgezahlt. Von deutscher Seite wird die Mietzinszahlung für den Rückmietvertrag und der Kaufoptionspreis lediglich wirtschaftlich vorausbezahlt. Sämtliche Zahlungsbeträge sind auf den Tag des Vertragsabschlusses auf ihren Barwert abgezinst. Der verbleibende Differenzbetrag wird bei Vertragsabschluß als Barwertvorteil vereinnahmt.

* Zur dinglichen Absicherung des Hauptmietvertrages wurde in den letzten Jahren typischerweise eine Dienstbarkeit oder ein Nießbrauch bezüglich der Anlage vereinbart. Hinsichtlich des Beendigungswerts ("Termination Value") bei Vertragsbruch wird ein Letter of Credit oder zumindest eine bedingte schuldrechtliche Verpflichtung hierzu vereinbart. Die Rechte des Trusts aus dem Hauptmietvertrag, dem Rückmietvertrag sowie der an ihn abgetretenen Rechte aus Zahlungsübernahmen werden an die Darlehensbank abgetreten, die als Agent agiert.

Im Ergebnis handelt es sich für die Leasingnehmerseite um eine geschlossene Finanzierung ("Karussellgeschäft"), für die Banken um eine bankübliche Finanzierung und für die Investorenseite um einen Erwerbsvorgang.

Samstag, März 01, 2003

Cast für Kämmerer Teil II - Kapital vom Karussell


Im März 2003 erschien im ENTSORGA-Magazin der Beitrag "Cash für Kämmerer Teil II: Für eine Handvoll Kohle - US Lease als Brückenfinanzierung für den kommunalen Haushalt". Schwerpunkt des Aufsatzes ist eine Auseinandersetzung mit unberechtigter und berechtigter Kritik an grenzüberschreitenden Leasingfinanzierungen. Hierbei werden die Leasingrisiken analysiert, systematisiert und bewertet und der Marktstandard im Hinblick auf dingliche Sicherheiten, Risiken und Flexibilitätserfordernisse dargestellt.

Entsorga-Magazin März 2003

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Mittwoch, Februar 26, 2003

Germany sells off the silver

In desperate need of cash, German local authorities are using byzantine and dubious arrangements to lease their assets to America. <more>

Montag, Februar 24, 2003

Info-Veranstaltung zum Thema US Cross-Border Leasing


 Zu einer Informationsveranstaltung über das Thema US Cross-Border Leasing lädt die Stadt Wuppertal für Freitag, 7. März ein.

Nachdem das Cross-Border Leasing deutschlandweit für eine rege Diskussion und eine breite Berichterstattung in den Medien gesorgt hat und auch in Wuppertal das Pro und Contra von Cross-Border Leasing kontrovers diskutiert wurde, möchte die Stadt mit ihrer Einladung Bürgern und den Entscheidungsträgern im Rat sachliche Information aus erster Hand und Gelegenheit zur Diskussion geben.

Die Veranstaltung, die am Freitag, 7. März, um 16 Uhr, im Ratssaal im Rathaus beginnt, wird von Oberbürgermeister Dr. Hans Kremendahl eröffnet. Eine Einführung in die Thematik gibt Stadtdirektor und Kämmerer Dr. Johannes Slawig.
Als Referenten werden dann Dr. Horst Zierold und Dr. Ulrich Eder sich mit Cross-Border Leasing aus unterschiedlicher Perspektive befassen. Dr. Ulrich Eder ist Geschäftsführer der Due Finance Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Eder gilt als ausgewiesener Fachmann für US-Leasing in Deutschland. In seinem Vortrag in Wuppertal wird Eder über die Grundprinzipien, Gestaltungsaspekte, Chancen und Risiken von US Cross-Border Leasing-Geschäften referieren.
Über die Erfahrungen einer Kommune mit Cross-Border Leasing wird im Anschluss Dr. Horst Zierold sprechen. Zierold ist Stadtdirektor und Kämmerer der Stadt Essen. Zierold wird zum einen die Vorteile solcher Transaktionen für eine Kommune beleuchten, aber auch auf kritische Punkte und Vorbehalte – zum Beispiel im Bezug auf Immobiliengeschäfte – eingehen.
Im Anschluss an die beiden Vorträge gibt es Gelegenheit, die Informationen durch Fragen an die Referenten zu vertiefen und mit den Referenten zu diskutieren.

Geschäfte mit LiLo

In großem Stil verleasen klamme Kommunen ihr Immobilienvermögen in die USA. Experten warnen vor den Risiken der Luftgeschäfte, Bürgerinitiativen befürchten einen Ausverkauf.

Samstag, Februar 01, 2003

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung

Aus der Transaktion entstehen für die deutsche Seite lediglich ertragsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe des ihr zufließenden Barwertvorteils. Die Einmalzahlung für die Vermietung des Systems nach dem Hauptmietvertrag ist nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen und gehört daher nicht zu den deutschsteuerlichen gewerblichen Einkünften gemäß § 8 Abs. 2 KStG. Die Überlassung der Geldbeträge seitens der deutschen Seite an die zahlungsübernehmenden Banken bzw. sonstigen Finanzinstitute stellt keine ertragsteuerpflichtige Verwendung von Kapitalvermögen dar. Die Zahlungen auf das Equity PUA führen ebenfalls nicht zu der der deutschen Seite gemäß § 8 Abs. 1, 2 KStG i.V.m. §§ 15, 20 EStG zuzurechnenden Zinserträgen.

Während der Laufzeit des Rückmietvertrages findet wegen der gleichzeitigen Hin- und Rückanmietung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt in deutscher steuerlicher Hinsicht nicht statt. Die Transaktion stellt daher einen nicht steuerbaren Vorgang dar, der deutschsteuerlich zu keiner Vermietung führt.

Die Zahlungsübernahmevereinbarungen werden zwischen der deutschen Seite, dem jeweiligen zahlungsübernehmenden Finanzinstitut sowie - im Falle des A PUA - dem US Trust geschlossen. Bei diesen Zahlungsverpflichtungen der Zahlungsübernehmer handelt es sich um die Verpflichtung zur Zahlung der Beträge, die nach Höhe und Zahlungszeitpunkt dem Eigenkapital- bzw. Fremdkapitalanteil der Mietzahlungsverpflichtungen (hinsichtlich des Eigenkapitalanteils jedoch nur solche Zahlungen vor dem Tag der Kaufpreisoption) sowie bei der Eigenkapitalzahlungsübernahmevereinbarung dem Eigenkapitalanteil des Kaufoptionspreises entsprechen. Daher ist hierin keine Darlehensvereinbarung o. ä. Verpflichtung zu sehen.

Die deutsche Seite ist somit schon zu Vertragsbeginn steuerlich nicht Inhaber von Kapitalvermögen und auch nicht Empfänger oder Nutznießer von Erträgen aus Kapitalvermögen. Demnach erzielt sie keine steuerpflichtigen Erträge aus dem Kapitalvermögen.

Donnerstag, Januar 16, 2003

Zur Bilanzierung der Leasinggegenstände

Die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Leasinggegenstände sind weiterhin in deren Steuerbilanzen als Aktivposten anzusetzen. Die Buchwerte sind fortzuführen.

Die zivilrechtliche Eigentumslage bleibt von der Durchführung der Leasingtransaktion unberührt und die Gestaltung der Transaktionsverträge führt nicht zu einer von der rechtlichen abweichenden wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit. Die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut wird während der Rückmietzeit bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf weiterhin durch die deutsche Seite ausgeübt, so daß sie nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter wirtschaftlich ausgeschlossen werden.

Ein wirtschaftlicher Ausschluß der zivilrechtlichen Eigentümer ist vorliegend nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Transaktion nicht gegeben. Die Vermietung wird gleichzeitig mit der Rückanmietung abgeschlossen, so daß im Fall der späteren Ausübung der Kaufoption Besitz, Nutzung und Lasten zu keinem Zeitpunkt auf den US Trust übergehen. Durch den Abschluss des Rückmietvertrages sichert sich die deutsche Seite bei störungsfreiem Vertragsverlauf das unentziehbare Nutzungsrecht an dem System für die Laufzeit des Rückmietvertrages. Ihr steht die Vertragsbeendigungsmöglichkeit durch Ausübung der Kaufoption zu, bezüglich der sie die Entscheidung über deren Ausübung ohne Beeinflussung Dritter treffen kann.

Der Kaufoptionspreis wird bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbindlich festgelegt und ist von der tatsächlichen Wertentwicklung der Leasinggegenstände unabhängig. Im Fall der Ausübung der Kaufoption kann die deutsche Seite somit den US Trust von der Nutzung des Systems und von dem Recht zur Realisierung der stillen Reserven ausschließen.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts im Falle der Bestellung eines Nießbrauchs an bestimmten wesentlichen Leasinggegenständen. Die Nießbrauchbestellung erfolgt rechtlich selbständig von dem Abschluss des Haupt- und Rückmietvertrages sowie den übrigen Transaktionsverträgen und gewährt dem US Trust oder Investor keine Verfügungsrechte über die Systembestandteile solange der Rückmietvertrag in Kraft ist. Vielmehr können während der Dauer des Rückmietvertrages grundsätzlich die deutsche Seite die Leasinggegenstände kontrollieren.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht aufgrund der § 41 AO oder § 42 AO ergeben kann. Die Verträge werden wirksam abgeschlossen und wie vereinbart durchgeführt. Es liegt im besonderen Interesse der Beteiligten, dass die Verträge auch nach amerikanischem Recht gültig sind. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verträge, die im übrigen gemäß § 41 AO unbeachtlich wäre, liegen nicht vor. Deutsche Steuervorteile werden durch die gesamte Transaktion weder bezweckt noch bewirkt. Eine Steuermindereinnahme des deutschen Fiskus ist nicht ersichtlich. Von daher kann in der Transaktion auch nicht die Umgehung eines deutschen Steuergesetzes gesehen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO scheidet somit aus.

Resümee: Der Blick zurück auf die CBL-Jahre

Zwischen 1998 und 2004 hatte sich fast jede grössere Kommune mit der Möglichkeit zum Abschluß eines Cross-Border-Leasing Geschäfts beschäfti...