Mittwoch, Februar 26, 2003

Germany sells off the silver

In desperate need of cash, German local authorities are using byzantine and dubious arrangements to lease their assets to America. <more>

Montag, Februar 24, 2003

Geschäfte mit LiLo

In großem Stil verleasen klamme Kommunen ihr Immobilienvermögen in die USA. Experten warnen vor den Risiken der Luftgeschäfte, Bürgerinitiativen befürchten einen Ausverkauf.

Samstag, Februar 01, 2003

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung

Aus der Transaktion entstehen für die deutsche Seite lediglich ertragsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe des ihr zufließenden Barwertvorteils. Die Einmalzahlung für die Vermietung des Systems nach dem Hauptmietvertrag ist nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen und gehört daher nicht zu den deutschsteuerlichen gewerblichen Einkünften gemäß § 8 Abs. 2 KStG. Die Überlassung der Geldbeträge seitens der deutschen Seite an die zahlungsübernehmenden Banken bzw. sonstigen Finanzinstitute stellt keine ertragsteuerpflichtige Verwendung von Kapitalvermögen dar. Die Zahlungen auf das Equity PUA führen ebenfalls nicht zu der der deutschen Seite gemäß § 8 Abs. 1, 2 KStG i.V.m. §§ 15, 20 EStG zuzurechnenden Zinserträgen.

Während der Laufzeit des Rückmietvertrages findet wegen der gleichzeitigen Hin- und Rückanmietung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt in deutscher steuerlicher Hinsicht nicht statt. Die Transaktion stellt daher einen nicht steuerbaren Vorgang dar, der deutschsteuerlich zu keiner Vermietung führt.

Die Zahlungsübernahmevereinbarungen werden zwischen der deutschen Seite, dem jeweiligen zahlungsübernehmenden Finanzinstitut sowie - im Falle des A PUA - dem US Trust geschlossen. Bei diesen Zahlungsverpflichtungen der Zahlungsübernehmer handelt es sich um die Verpflichtung zur Zahlung der Beträge, die nach Höhe und Zahlungszeitpunkt dem Eigenkapital- bzw. Fremdkapitalanteil der Mietzahlungsverpflichtungen (hinsichtlich des Eigenkapitalanteils jedoch nur solche Zahlungen vor dem Tag der Kaufpreisoption) sowie bei der Eigenkapitalzahlungsübernahmevereinbarung dem Eigenkapitalanteil des Kaufoptionspreises entsprechen. Daher ist hierin keine Darlehensvereinbarung o. ä. Verpflichtung zu sehen.

Die deutsche Seite ist somit schon zu Vertragsbeginn steuerlich nicht Inhaber von Kapitalvermögen und auch nicht Empfänger oder Nutznießer von Erträgen aus Kapitalvermögen. Demnach erzielt sie keine steuerpflichtigen Erträge aus dem Kapitalvermögen.