Sonntag, Dezember 03, 2006

OVG Münster zur Verwendung des Barwertvorteils

Der neunte Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 23. November 2006 zutreffend entschieden, dass die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing Geschäft nicht dem Gebührenzahler zustehen. Daher muss die Kommune den Erlös nicht zur Verminderung von Entwässerungsgebühren einsetzen. Az.: 9 A 1029/04

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

So jetzt auch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10. Januar 2008, (1 K 1259/06). Die Stadt habe durch das Leasinggeschäft niemals das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen verloren. Sie habe den Netto-Barwertvorteil nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Abwasserbeseitigung, sondern als Ausgleich dafür erhalten, dass dem Trust ein Steuervorteil verschafft worden sei.

Anonym hat gesagt…

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 29. Januar 2008 einer Klage der der Stadt Nürnberg gegen den Freistaat Bayern stattgegeben. Es ging um die Rückforderung von Fördergeldern, die für Kläranlagen und Kanalbauten verwendet wurden. Das Gericht folgte dabei der Auffassung der Stadt. Die Einnahmen aus den Leasinggeschäften können keine zusätzlichen Deckungs- oder Finanzmittel für den Kläranlagen- und Kanalbau sein. Der Barwertvorteil stehe in keinerlei Zusammenhang mit den geförderten Baumaßnahmen.