Donnerstag, Juli 14, 2005

Erfordernis eines Risikomanagementsystems

Auch Leasingnehmer, die ihre Cross-Border-Leasing Verträge in den Jahren 1999 bis 2004 sorgfältig verhandelt und überlegt abgeschlossen haben, stehen gegenwärtig vor der Überlegung, welcher Handlungsbedarf sich aus der neuen Situation in den USA ergibt. Hintergrund ist hierbei nicht die Steuerrechtsänderung in den USA in 2004, sondern die steuerliche Nichtanerkennung von verschiedenen Leasingtransaktionen in der Betriebsprüfung der U.S. Investoren und die überraschenden offiziellen Verlautbarungen des U.S. Finanzministeriums vom 11. Februar und 29. Juni 2005, wonach derartige Transaktionen pauschal als mißbräuchliche Steuerumgehung ("abusive tax shelter transactions") qualifiziert werden sollen.

Typischerweise ruht die Kontrolle der Leasingtransaktion bei der Kommune gegenwärtig auf drei Säulen:

1. Hinsichtlich der regelmäßigen Berichtspflichten gibt es eine exakte Fristenkontrolle und eine formalisierte Zuständigkeitsverteilung, wer bis zu welchem Zeitpunkt welche Unterlagen versandfertig vorzubereiten hat und wer für die Versendung verantwortlich ist.

2. Im Hinblick auf außergewöhnliche Ereignisse wird angestrebt, daß jeweils der "Leasingverantwortliche" involviert wird. Außergewöhnliche Ereignisse sind einerseits interne Vorgänge (Veränderungen der wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des Leasinggegenstandes), andererseits externe Einflüsse (Mitteilungen der Vertragsbeteiligten, Informationen aus der Presse oder von externen Dritten, etc.).

3. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen aus der Vorbereitung und Verhandlung von Cross-Border-Leasing Transaktionen erfolgt ein weitgehend informelles und nichtinstitutionalisiertes Controlling anhand "weicher Vorgaben".

Diese drei Elemente stellen weder einzeln noch in ihrer Gesamteinheit ein Risikomanagementsystem dar, wie dies in § 10 Abs. 1 EigBetrVO NW, § 91 Abs. 2 AktG und § 53 HGrG vorgesehen ist. Für eine umfassende Überwachung der Leasingtransaktion sprechen neben den gesetzlichen Vorgaben die besondere Höhe eines denkbaren Schadens, die seit 2005 gesteigerte Eintrittswahrscheinlichkeit, die Auslandsbezogenheit sowie die Komplexität und lange Laufzeit der Leasingtransaktion.

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