Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 2282
13. Wahlperiode 17. 07. 2003
Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
A. Zielsetzung
Die schwierige Finanzlage vieler Kommunen hat das Interesse an innovativen, aber auch problematischen Finanzierungsinstrumenten zur Erschließung zusätzlicher Finanzmittel gesteigert. Entsprechende Modelle versuchen in der Regel, steuerliche Konstruktionen nutzbar zu machen (z. B. Cross-Border-Leasing-Geschäfte). Solche Konstruktionen können mit einem hohen Risiko verbunden sein; sie können aber auch der im gesamtstaatlichen Interesse zu berücksichtigenden Gemeinwohlorientierung zuwiderlaufen. Deshalb muss in die Gemeindeanordnung ein Gebot zur Vermeidung besonderer finanzieller Risiken aufgenommen werden.
B. Wesentlicher Inhalt
In die Gemeindeordnung wird ein – aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abgeleitetes – Gebot der Vermeidung besonderer finanzieller Risiken aufgenommen. Solche Risiken liegen vor, wenn besondere Umstände die erhöhte Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen. Daran anknüpfend werden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Genehmigungspflicht durch die Bestimmung ergänzt, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn eine Kommune durch ein Rechtsgeschäft, das nicht eine Investition zum Gegenstand hat, einem Dritten steuerliche Vorteile verschafft, um daran zu partizipieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Soweit es um Cross-Border-Leasinggeschäfte geht, hindert der Gesetzentwurf die Kommunen daran, sich durch solche Geschäfte zusätzliche Finanzmittel zu verschaffen; er bewahrt sie aber auch vor besonderen Risiken.
Eingegangen: 17. 07. 2003 / Ausgegeben: 31. 07. 2003
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch § 25 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745), wird wie folgt geändert:
1.§ 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde besondere finanzielle Risiken zu vermeiden. Ein solches Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die erhöhte Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen. In der Regel ist ein besonderes finanzielles Risiko auch dann zu vermuten, wenn für ein Rechtsgeschäft, das eine Investition nicht zum Gegenstand hat, ein Recht aus dem Bereich außerhalb der Vertragsstaaten der Europäischen Union gewählt wird und die Gemeinde sich langfristig zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen verpflichtet.“
2.§ 87 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„; die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist, dass die Gemeinde einem Dritten steuerliche Vorteile verschafft.“
3.§ 102 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze, des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und des Gebots der Risikovermeidung (§ 77 Abs. 3) so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.“
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
15. Juli 2003
Oelmayer, Kretschmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeine Begründung
Die schwierige Finanzlage vieler Kommunen hat das Interesse an innovativen Finanzierungsinstrumenten zur Erschließung zusätzlicher Finanzmittel gesteigert. Entsprechende, vor allem von Finanzinstituten entwickelte Modelle versuchen in der Regel, steuerliche Konstruktionen nutzbar zu machen. So werden beim Cross-Border-Leasing ausländische Steuergestaltungsmöglichkeiten genutzt. Derartige Rechtsgeschäfte sind wegen ihrer außerordentlichen Komplexität, ihrer Abhängigkeit von ausländischem Steuerrecht, ihrer zum Teil extrem langen Laufzeiten, u.U. auch wegen der ungleichen Risikoverteilung mit besonderen Risiken für die Kommunen und die kommunalen Unternehmen verbunden. Solche Modelle sind mit der Stellung der Kommunen im Verband des Gesamtstaates nicht vereinbar.
B. Einzelbegründung
Zu Nummer 1 – § 77 Abs. 3
Der neue Absatz 3 des § 77 soll die Gemeinden vor besonderen Risiken bewahren. Mit Modellen, deren Grundlage insbesondere steuerrechtliche Rechtsvorschriften aus dem Bereich außerhalb der Vertragsstaaten der Europäischen Union sind, ist ein hohes Risiko schon aufgrund ihrer Komplexität verbunden. So umfassen die eigentlichen Vertragswerke in Cross-Border-Leasing-Fällen bis zu 70 englisch abgefasste Verträge mit über 1.000 Seiten. Sie können daher von den Kommunen selbst nicht mehr beurteilt werden, sodass deren Entscheidung nicht das eigentliche Vertragswerk, sondern nur eine Transaktionsbeschreibung zugrunde liegt. Der außerordentliche Beratungsbedarf verursacht hohe Kosten. Die Risiken beginnen mit der Unsicherheit über den Fortbestand der hinter den Steuervorteilen stehenden Vorschriften, sie können sich fortsetzen in einer ungleichen Verteilung des Bonitätsrisikos einzelner Vertragspartner und des Betriebsrisikos der betreffenden Anlage zum Nachteil der Kommune. Die Vorhersehbarkeit wird auch durch die sehr langen Laufzeiten der Verträge erschwert (der Hauptmietvertrag läuft regelmäßig 99, der Rückmietvertrag 20 bis 35 Jahre). Diese beeinträchtigen langfristig die Handlungsfreiheit der Kommune.
Wegen der möglichen hohen Schäden, die den Kommunen entstehen können, ist es zu ihrem Schutz notwendig, den Abschluss besonders risikoreicher Rechtsgeschäfte zu verhindern. Mit dem Gesetzentwurf soll daher in die Vorschrift über allgemeine Haushaltsgrundsätze (§ 77 GO) ein aus dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abgeleitetes Gebot der Risikovermeidung eingefügt werden (Absatz 3 Satz 1). Dieses Gebot kann sich nur auf besondere finanzielle Risiken erstrecken. Zum einen muss die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vermögensschaden eintritt, höher sein, als eine an der dauerhaften Erfüllung des öffentlichen Zwecks orientierte, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnde Kommune im Geschäftsleben akzeptieren würde. Zum anderen kann es nur um erhebliche Vermögensschäden gehen.
Der Gesetzentwurf enthält in Absatz 3 Satz 2 beide Gesichtspunkte und nennt als besonderen Umstand, der für eine erhöhte Gefahr spricht, beispielhaft ein grobes Missverständnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Kommune. Absatz 3 Satz 3 enthält darüber hinaus eine Regelvermutung, die davon ausgeht, dass das Zusammentreffen der dort genannten Umstände eine „kritische Masse“ für die Annahme eines besonderen finanziellen Risikos bildet.
Zu Nummer 2 – § 87 Abs. 1, 2. Halbsatz
Den Kommunen steht die Nutzung steuerlicher Möglichkeiten grundsätzlich ebenso offen wie Privaten. Sie können also im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsgeschäfte so gestalten oder die Form ihres Rechtshandelns so wählen, dass ihnen daraus optimale steuerliche Vorteile erwachsen. Dieser Grundsatz kann aber dann nicht gelten, wenn eine Kommune – wie im Fall von sog. Sale-and-Lease-back-Transaktionen – ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließt, einem Dritten einen Steuervorteil zu verschaffen und als Gegenleistung einen Anteil daran zu erhalten. Der Zweck solcher Rechtsgeschäfte ist nicht die Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe, sondern die Erzielung von Einnahmen durch Ausnutzung von Steuergestaltungsmöglichkeiten. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, Dritten gegen Entgelt Steuervorteile zu verschaffen.
Die Ergänzung der Genehmigungsvorschrift des § 87 Abs. 1 GO soll die dargestellten Transaktionen unterbinden. Diese sind kreditähnliche Rechtsgeschäfte und damit genehmigungspflichtig. Aus den genannten Gründen kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Mit dem Bezug auf Rechtsgeschäfte, die auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet sind, dass die Kommune einem Dritten steuerliche Vorteile verschafft, soll deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um die „normale“ Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit kommunaler Aufgabenerfüllung handelt. Die Formulierung verlangt nicht eine entsprechende Absicht, sondern lässt es genügen, dass das Rechtsgeschäft objektiv auf die angesprochene Wirkung ausgerichtet ist.
Zu Nummer 3 – § 102 Abs. 2
Das in § 77 Abs. 3 GO geregelte Gebot der Risikovermeidung ist auch bei der Führung von wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde zu beachten (Änderung von § 102 As. 2 GO). Darüber hinaus hat diese Änderung zur Folge, dass die Gemeinden das Gebot bei der Steuerung ihrer Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften (§ 103 GO) ebenfalls beachten müssen.
Eine Dokumentation der DUE FINANCE Wirtschaftsberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft über Nachrichten, Veröffentlichungen und Entwicklungen in den Jahren 1998 bis 2006.
Donnerstag, Juli 17, 2003
Donnerstag, Juli 10, 2003
Latest German Fad: Leasing Out the Subway
With smooth-running trains, bright, well-kept stations and a blissful lack of crowds, Frankfurt's subway is a pleasant surprise for people from more teeming cities.
For American visitors who cannot get enough of the U-Bahn subway system, Frankfurt is making a special, once-in-a-lifetime offer: lease the whole system for 99 years with an upfront payment of roughly $100 million. Frankfurt will even throw in its above-ground streetcar network. <more>
'German tax authorities take a clever view,'' said Ulrich Eder, the managing director of a tax advisory firm in Düsseldorf that specializes in cross-border leases. ''They say that the city is receiving a cash benefit for enabling the lease holder to gain a tax benefit.''
Mittwoch, Juli 09, 2003
''That's a good question''
Die legendäre Stellungnahme eines der führenden U.S. Steueranwälte läßt sich in der New York Times vom 9. Juli 2003 (online verfügbar) nachlesen. Sie sei hier auszugsweise zitiert:
"His testimony contrasted with that of an earlier witness, Mr. S., a tax partner at ... in New York who wrote legal opinions on the ...-leasing tax shelters. Under questioning by Mr. H., Mr. S. acknowledged that he never checked out the economic and other assumptions of the deals he gave opinions on. Mr. S. said he did not write down many significant points of his analysis, and that even when one of the ... deals was completely reversed after it was completed, it did not prompt him to reconsider his opinion on the validity of the tax shelters.
Mr. S.'s answers prompted Judge A. of the United States District Court here to question him closely about the reasons that ... gave a weak opinion on one tax shelter, saying it was ''more likely than not'' to survive an audit, and later issued a much stronger opinion that a virtually identical deal ''should'' survive. Mr. S. said he only signed one of the opinions.
The judge also pressed Mr. S. to explain why he never checked the assumptions passed on to him by the three parties to the deal, all of whom used the same investment banker, ...
Judge A. asked: ''How, in the business of writing opinions, can you rely on the representations of strangers?''
''That's a good question,'' Mr. S. said.
Link zum Artikel in der New York Times
Alternativlink
"His testimony contrasted with that of an earlier witness, Mr. S., a tax partner at ... in New York who wrote legal opinions on the ...-leasing tax shelters. Under questioning by Mr. H., Mr. S. acknowledged that he never checked out the economic and other assumptions of the deals he gave opinions on. Mr. S. said he did not write down many significant points of his analysis, and that even when one of the ... deals was completely reversed after it was completed, it did not prompt him to reconsider his opinion on the validity of the tax shelters.
Mr. S.'s answers prompted Judge A. of the United States District Court here to question him closely about the reasons that ... gave a weak opinion on one tax shelter, saying it was ''more likely than not'' to survive an audit, and later issued a much stronger opinion that a virtually identical deal ''should'' survive. Mr. S. said he only signed one of the opinions.
The judge also pressed Mr. S. to explain why he never checked the assumptions passed on to him by the three parties to the deal, all of whom used the same investment banker, ...
Judge A. asked: ''How, in the business of writing opinions, can you rely on the representations of strangers?''
''That's a good question,'' Mr. S. said.
Link zum Artikel in der New York Times
Alternativlink
Freitag, Juni 13, 2003
Geschäfte mit Unbekannten
Deutsche Städte und Gemeinden verkaufen reihenweise Rechte an ihren Kanal- und Schienennetzen, Messehallen oder Müllabfuhren an amerikanische Investoren und bessern mit den Erlösen ihre Finanzlage auf. Und obwohl sie rechtlich Eigentümer und Betreiber der Anlagen bleiben, kassieren sie Millionen Dollar aus der Kasse George W. Bushs. <mehr>
... Um finanzschwache Städte und Gemeinden vor teuren Fehlern zu bewahren, will die bayerische Landesregierung nun das Kommunalrecht ändern und Leasing-Transaktionen verbieten. "Derartige Rechtsgeschäfte", heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf, "sind wegen ihrer außerordentlichen Komplexität ... mit besonderen Risiken für die Kommunen und die kommunalen Unternehmen verbunden."Ulrich Eder in Düsseldorf weist solche Einwände zurück. Schließlich würden alle nur denkbaren Risiken in den Verträgen berücksichtigt, sodass die Kommunen ihre notwendige Flexibilität behielten. Das sei selbstverständlich, könne doch heute niemand sagen, ob nicht die eine oder andere Bahnstrecke aus sehr plausiblen Gründen verlegt werden müsse...
... Um finanzschwache Städte und Gemeinden vor teuren Fehlern zu bewahren, will die bayerische Landesregierung nun das Kommunalrecht ändern und Leasing-Transaktionen verbieten. "Derartige Rechtsgeschäfte", heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf, "sind wegen ihrer außerordentlichen Komplexität ... mit besonderen Risiken für die Kommunen und die kommunalen Unternehmen verbunden."Ulrich Eder in Düsseldorf weist solche Einwände zurück. Schließlich würden alle nur denkbaren Risiken in den Verträgen berücksichtigt, sodass die Kommunen ihre notwendige Flexibilität behielten. Das sei selbstverständlich, könne doch heute niemand sagen, ob nicht die eine oder andere Bahnstrecke aus sehr plausiblen Gründen verlegt werden müsse...
Mittwoch, Juni 04, 2003
Montag, Mai 12, 2003
Landtag NRW, Drucksache 13/3896
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 13. Wahlperiode
Drucksache 13/3896 vom 12.05.2003. Antwort der Landesregierung auf Kleine Anfrage 1213 des Abgeordneten Hubert Schulte CDU, Drucksache 13/3751
Wortlaut der Kleinen Anfrage 1213 vom 24. März 2003:
Seit Mitte der neunziger Jahre sorgt ein neues Finanzierungsinstrument für Furore: So genannte Cross-Border-Leasing-Verträge (CBL). Bei diesem grenzüberschreitenden Besitzverkehr verkaufen Städte und Gemeinden Teile ihrer Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Kanalnetze, Kläranlagen, Straßenbahnen, Schulgebäude oder Kliniken an US-Firmen und mieten die Objekte gleichzeitig zurück. Dem amerikanischen Investor entsteht durch ein solches Geschäft ein Steuervorteil von bis zu 35 Prozent des investierten Kapitals. Ein kleiner Teil der aufgeschobenen Steuerschuld, meist 2,5 bis 6 Prozent des Transaktionsvolumens wird an die Kommunen weitergereicht. In den seltensten Fällen wird das Geld genutzt, um es den Gebührenzahlern zur Verfügung zu stellen. In den meisten Fällen wird es dazu gebraucht, die Löcher in den maroden Haushalten zu stopfen. Darüber hinaus profitieren Banken, Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien von derartigen Verträgen.
In jüngster Zeit wurde die Bevölkerung durch Presseberichte aufgeschreckt, daß derartige Geschäfte immer weiter zunehmen und erhebliche Risiken für die deutschen Geschäftspartner beinhalten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
Sieht die Landesregierung in den CBL-Verträgen ein probates Mittel, kommunale Haushalte zu sanieren?
Die Vertragswerke zeichnen sich im Regelfall durch mehrhundertseitige Schriften aus, die in englischer Sprache verfaßt sind.
Hat sich die Landesregierung damit schon einmal befaßt und kennt sie die Inhalte der Verträge? Hat die Landesregierung selbst schon CBL-Verträge abgeschlossen oder beabsichtigt sie dies in der Zukunft zu tun?
Mit welchen Risiken müssen aus Sicht der Landesregierung die Kommunen beim Abschluß dieser Verträge rechnen?
Die bayerische Landesregierung betrachtet CBL-Verträge mit großer Skepsis und plant, sie für ihr Bundesland zu untersagen. Gibt es gleichlautende Pläne des Landes NRW?
Antwort des Innenministers 9. Mai 2003 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
Zur Frage 1: US-Cross-Border-Geschäfte können die kommunalen Haushalte nicht sanieren, sondern stellen allenfalls für die Kommunen, die derartige Geschäfte abgeschlossen haben oder abschließen wollen, einen Beitrag dar, um den Haushalt einmalig oder mehrmalig - je nach Höhe des jeweiligen Barwertvorteils - um einige Mio. Euro zu entlasten. Die Erzielung dieses finanziellen Vorteils ist allerdings mit den möglichen Risiken derartiger Geschäfte abzuwägen (vgl. Antwort auf Frage 4).
Zur Frage 2: Zunächst einmal ist es Sache der Kommunen, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eigen-verantwortlich zu entscheiden, ob sie derartige Geschäfte abschließen wollen oder nicht. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite solcher Geschäfte kann dies nur der Rat bzw. Kreistag.
Allenfalls müssen Teile des CBL-Geschäftes der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung oder Landrat) angezeigt werden, wenn z. B. im Zusammenhang mit der Abwicklung kommunale Bürgschaften gegeben werden. Danach ist es weder Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden noch wären sie dazu von ihren Kapazitäten her in der Lage, das gesamte Vertragswerk vollständig und detailliert zu prüfen.
Gleichwohl führen die Kommunalaufsichtsbehörden untereinander und mit dem Innenministerium zu CBL einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durch. Ferner sind diese i.d.R. bereits im Vorfeld solcher Geschäfte anhand der Transaktionsbeschreibungen beratend eingebunden, wobei sie die Kommunen auf typische Risiken und Sorgfaltspflichten hinweisen. Dazu gehört auch, daß der Rat vor Ort umfassend informiert ist, damit er seine Entscheidung in Kenntnis aller Risiken treffen kann.
Die Kommunalaufsichtsbehörden nehmen dabei eine Risikobeurteilung der gesamten genehmigungspflichtigen Vertragsteile vor. Eine auf die Gesamttransaktion bezogene Risikobeurteilung ist Aufgabe der kommunalen Körperschaft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die Rechtsaufsicht weist anläßlich der Prüfung der beantragten Genehmigungen regelmäßig auf diesen Sachverhalt hin und empfiehlt allen Kommunen, ergänzend zum verwaltungsinternen Sachverstand externe und unabhängige Beratung zur Vorbereitung und Begleitung der Entscheidung beizuziehen. Die Praxis der Kommunalaufsichtsbehörden in NRW entspricht auch derjenigen in den anderen Bundesländern. Im Übrigen hat sich die Landesregierung mit einzelnen steuerlichen und zuwendungsrechtlichen Aspekten des CBL befaßt.
Zur Frage 3: Die Landesregierung hat bislang keine CBL-Verträge abgeschlossen und plant zurzeit auch keine derartigen Verträge abzuschließen.
Zur Frage 4: Generell werden nach Kenntnis der Landesregierung bei CBL-Geschäften im Wesentlichen folgende Risiken benannt:
unbeherrschbare Risiken bei Leistungsstörungen, wie z. B. dem Untergang der vermieteten Anlage, bei US-Steuerrechtsänderungen oder Konkurs des Trusts;
zu langfristige Vertragsbindung, wodurch die Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten unangemessen eingeschränkt werden könnten;
Instandsetzungsverpflichtungen, wenn die vermietete Anlage z. B. wegen der geringen Auslastung oder aufgrund neuer technischer Standards nicht mehr
wirtschaftlich betrieben werden könne;
Intransparenz und zu große Komplexität der Verträge;
steuerliche Risiken;
Konkursrisiko des US-Investors und der Banken;
Risiko der Verwendung des Barwertvorteils im allgemeinen Haushalt.
Durch entsprechende vertragliche Festlegungen können die Risiken reduziert, aber - wie bei anderen langfristigen Verträgen auch - nicht vollständig ausgeschlossen werden. In der Verantwortung stehen hier die Kommunen, die im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die Entscheidung über das Zustandekommen solcher Geschäfte treffen. Auch wenn sich die Verwaltung dabei von externen Fachleuten beraten läßt, muß sie sich selbst ein umfassendes Bild über die Vorteile und Risiken verschaffen und dies dem Rat transparent vermitteln. Die Kommunalaufsicht ersetzt nicht das eigenverantwortliche Handeln der Kommune. Sie wird jedoch im Vorfeld in der Regel von den Kommunen zur Beratung hinzugezogen und weist auf typische Risiken hin. Die Entscheidung der Kommune hat sie zu respektieren, es sei denn, sie verstieße erkennbar gegen geltendes Recht.
Zur Frage 5: Nein. Die Diskussion über den bayerischen Entwurf ist im Übrigen nach Kenntnis der Landesregierung noch im vollen Gang. Insbesondere wird zu klären sein, wie weit man durch gesetzliche Regelungen in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen eingreifen will und darf. Die Kritiker mahnen belastbare Fakten an, die eine Untersagung derartiger Geschäfte rechtfertigen könnten, sehen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gefährdet und befürchten Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Kommunalunternehmen.
Der Bayerische und Deutsche Städtetag befürchten eine Bevormundung der Kommunen und lehnen den Gesetzentwurf daher ab. Da der Abschluß derartiger Geschäfte der kommunalen Eigenverantwortung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts obliegt (vgl. Antwort zu Frage 2) und im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eine hervorgehobene Rolle spielt, bieten CBL-Geschäfte nach Auffassung der Landesregierung keinen Anlaß, von dieser Haltung zu Lasten der kommunalen Eigenverantwortung abzurücken.
Drucksache 13/3896 vom 12.05.2003. Antwort der Landesregierung auf Kleine Anfrage 1213 des Abgeordneten Hubert Schulte CDU, Drucksache 13/3751
Wortlaut der Kleinen Anfrage 1213 vom 24. März 2003:
Seit Mitte der neunziger Jahre sorgt ein neues Finanzierungsinstrument für Furore: So genannte Cross-Border-Leasing-Verträge (CBL). Bei diesem grenzüberschreitenden Besitzverkehr verkaufen Städte und Gemeinden Teile ihrer Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Kanalnetze, Kläranlagen, Straßenbahnen, Schulgebäude oder Kliniken an US-Firmen und mieten die Objekte gleichzeitig zurück. Dem amerikanischen Investor entsteht durch ein solches Geschäft ein Steuervorteil von bis zu 35 Prozent des investierten Kapitals. Ein kleiner Teil der aufgeschobenen Steuerschuld, meist 2,5 bis 6 Prozent des Transaktionsvolumens wird an die Kommunen weitergereicht. In den seltensten Fällen wird das Geld genutzt, um es den Gebührenzahlern zur Verfügung zu stellen. In den meisten Fällen wird es dazu gebraucht, die Löcher in den maroden Haushalten zu stopfen. Darüber hinaus profitieren Banken, Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien von derartigen Verträgen.
In jüngster Zeit wurde die Bevölkerung durch Presseberichte aufgeschreckt, daß derartige Geschäfte immer weiter zunehmen und erhebliche Risiken für die deutschen Geschäftspartner beinhalten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
Sieht die Landesregierung in den CBL-Verträgen ein probates Mittel, kommunale Haushalte zu sanieren?
Die Vertragswerke zeichnen sich im Regelfall durch mehrhundertseitige Schriften aus, die in englischer Sprache verfaßt sind.
Hat sich die Landesregierung damit schon einmal befaßt und kennt sie die Inhalte der Verträge? Hat die Landesregierung selbst schon CBL-Verträge abgeschlossen oder beabsichtigt sie dies in der Zukunft zu tun?
Mit welchen Risiken müssen aus Sicht der Landesregierung die Kommunen beim Abschluß dieser Verträge rechnen?
Die bayerische Landesregierung betrachtet CBL-Verträge mit großer Skepsis und plant, sie für ihr Bundesland zu untersagen. Gibt es gleichlautende Pläne des Landes NRW?
Antwort des Innenministers 9. Mai 2003 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
Zur Frage 1: US-Cross-Border-Geschäfte können die kommunalen Haushalte nicht sanieren, sondern stellen allenfalls für die Kommunen, die derartige Geschäfte abgeschlossen haben oder abschließen wollen, einen Beitrag dar, um den Haushalt einmalig oder mehrmalig - je nach Höhe des jeweiligen Barwertvorteils - um einige Mio. Euro zu entlasten. Die Erzielung dieses finanziellen Vorteils ist allerdings mit den möglichen Risiken derartiger Geschäfte abzuwägen (vgl. Antwort auf Frage 4).
Zur Frage 2: Zunächst einmal ist es Sache der Kommunen, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eigen-verantwortlich zu entscheiden, ob sie derartige Geschäfte abschließen wollen oder nicht. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite solcher Geschäfte kann dies nur der Rat bzw. Kreistag.
Allenfalls müssen Teile des CBL-Geschäftes der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung oder Landrat) angezeigt werden, wenn z. B. im Zusammenhang mit der Abwicklung kommunale Bürgschaften gegeben werden. Danach ist es weder Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden noch wären sie dazu von ihren Kapazitäten her in der Lage, das gesamte Vertragswerk vollständig und detailliert zu prüfen.
Gleichwohl führen die Kommunalaufsichtsbehörden untereinander und mit dem Innenministerium zu CBL einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durch. Ferner sind diese i.d.R. bereits im Vorfeld solcher Geschäfte anhand der Transaktionsbeschreibungen beratend eingebunden, wobei sie die Kommunen auf typische Risiken und Sorgfaltspflichten hinweisen. Dazu gehört auch, daß der Rat vor Ort umfassend informiert ist, damit er seine Entscheidung in Kenntnis aller Risiken treffen kann.
Die Kommunalaufsichtsbehörden nehmen dabei eine Risikobeurteilung der gesamten genehmigungspflichtigen Vertragsteile vor. Eine auf die Gesamttransaktion bezogene Risikobeurteilung ist Aufgabe der kommunalen Körperschaft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die Rechtsaufsicht weist anläßlich der Prüfung der beantragten Genehmigungen regelmäßig auf diesen Sachverhalt hin und empfiehlt allen Kommunen, ergänzend zum verwaltungsinternen Sachverstand externe und unabhängige Beratung zur Vorbereitung und Begleitung der Entscheidung beizuziehen. Die Praxis der Kommunalaufsichtsbehörden in NRW entspricht auch derjenigen in den anderen Bundesländern. Im Übrigen hat sich die Landesregierung mit einzelnen steuerlichen und zuwendungsrechtlichen Aspekten des CBL befaßt.
Zur Frage 3: Die Landesregierung hat bislang keine CBL-Verträge abgeschlossen und plant zurzeit auch keine derartigen Verträge abzuschließen.
Zur Frage 4: Generell werden nach Kenntnis der Landesregierung bei CBL-Geschäften im Wesentlichen folgende Risiken benannt:
unbeherrschbare Risiken bei Leistungsstörungen, wie z. B. dem Untergang der vermieteten Anlage, bei US-Steuerrechtsänderungen oder Konkurs des Trusts;
zu langfristige Vertragsbindung, wodurch die Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten unangemessen eingeschränkt werden könnten;
Instandsetzungsverpflichtungen, wenn die vermietete Anlage z. B. wegen der geringen Auslastung oder aufgrund neuer technischer Standards nicht mehr
wirtschaftlich betrieben werden könne;
Intransparenz und zu große Komplexität der Verträge;
steuerliche Risiken;
Konkursrisiko des US-Investors und der Banken;
Risiko der Verwendung des Barwertvorteils im allgemeinen Haushalt.
Durch entsprechende vertragliche Festlegungen können die Risiken reduziert, aber - wie bei anderen langfristigen Verträgen auch - nicht vollständig ausgeschlossen werden. In der Verantwortung stehen hier die Kommunen, die im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die Entscheidung über das Zustandekommen solcher Geschäfte treffen. Auch wenn sich die Verwaltung dabei von externen Fachleuten beraten läßt, muß sie sich selbst ein umfassendes Bild über die Vorteile und Risiken verschaffen und dies dem Rat transparent vermitteln. Die Kommunalaufsicht ersetzt nicht das eigenverantwortliche Handeln der Kommune. Sie wird jedoch im Vorfeld in der Regel von den Kommunen zur Beratung hinzugezogen und weist auf typische Risiken hin. Die Entscheidung der Kommune hat sie zu respektieren, es sei denn, sie verstieße erkennbar gegen geltendes Recht.
Zur Frage 5: Nein. Die Diskussion über den bayerischen Entwurf ist im Übrigen nach Kenntnis der Landesregierung noch im vollen Gang. Insbesondere wird zu klären sein, wie weit man durch gesetzliche Regelungen in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen eingreifen will und darf. Die Kritiker mahnen belastbare Fakten an, die eine Untersagung derartiger Geschäfte rechtfertigen könnten, sehen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gefährdet und befürchten Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Kommunalunternehmen.
Der Bayerische und Deutsche Städtetag befürchten eine Bevormundung der Kommunen und lehnen den Gesetzentwurf daher ab. Da der Abschluß derartiger Geschäfte der kommunalen Eigenverantwortung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts obliegt (vgl. Antwort zu Frage 2) und im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eine hervorgehobene Rolle spielt, bieten CBL-Geschäfte nach Auffassung der Landesregierung keinen Anlaß, von dieser Haltung zu Lasten der kommunalen Eigenverantwortung abzurücken.
Freitag, Mai 02, 2003
Zum Steuerabzug für Zahlungen der zahlungsübernehmenden Parteien
Zinsabschlagsteuer ist nicht einzubehalten.
Eine Zinsabschlagspflicht könnte dadurch begründet sein, daß in den Zahlungen der zahlungsübernehmenden Parteien Zinsanteile enthalten sind. Dies würde weiter voraussetzen, dass die deutsche Seite als Gläubigerin der Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG anzusehen ist. Sie könnte lediglich unter dem Gesichtspunkt als Gläubigerin von Zinsen anzusehen sein, daß sie rechtlich weiterhin zur Zahlung der während der Rückmietzeit anfallenden Mietzinszahlungen an den US Trust verpflichtet ist, obwohl die zahlungsübernehmenden Parteien sich verpflichtet haben, diese Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Die Zahlungen könnten somit lediglich als abgekürzter Zahlungsweg für eine Zinszahlung an die deutsche Seite gewertet werden.
Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich bei der Transaktion während der Rückmietzeit jedoch nicht um separate Vertragspflichten sondern um ein einheitliches geschlossenes Vertragswerk. Ein Abzug von Zinsabschlagsteuer ist mangels deutschem Gläubiger der in den Zahlungsströmen enthaltenen Zinsanteile daher nicht möglich.
Eine Zinsabschlagspflicht könnte dadurch begründet sein, daß in den Zahlungen der zahlungsübernehmenden Parteien Zinsanteile enthalten sind. Dies würde weiter voraussetzen, dass die deutsche Seite als Gläubigerin der Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG anzusehen ist. Sie könnte lediglich unter dem Gesichtspunkt als Gläubigerin von Zinsen anzusehen sein, daß sie rechtlich weiterhin zur Zahlung der während der Rückmietzeit anfallenden Mietzinszahlungen an den US Trust verpflichtet ist, obwohl die zahlungsübernehmenden Parteien sich verpflichtet haben, diese Verbindlichkeiten zum Erlöschen zu bringen. Die Zahlungen könnten somit lediglich als abgekürzter Zahlungsweg für eine Zinszahlung an die deutsche Seite gewertet werden.
Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich bei der Transaktion während der Rückmietzeit jedoch nicht um separate Vertragspflichten sondern um ein einheitliches geschlossenes Vertragswerk. Ein Abzug von Zinsabschlagsteuer ist mangels deutschem Gläubiger der in den Zahlungsströmen enthaltenen Zinsanteile daher nicht möglich.
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Resümee: Der Blick zurück auf die CBL-Jahre
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