Mittwoch, April 30, 2003

Zum Vorliegen einer Steuerabzugsverpflichtung

Der deutschen Seite obliegt keine Verpflichtung zum Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte des Investors oder des US Trusts.

Weder der Investor noch der US Trust erwirtschaften aus der Transaktion beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, so dass die deutsche Seite nicht nach § 50a Abs. 4 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist. Auch eine Anordnung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 7 EStG kommt nicht in Betracht, da ein sicherungsbedürftiger Steueranspruch gegenüber der US Seite nicht besteht.

Keine Betriebsstätte in Deutschland

Durch die Transaktion erzielen weder der Investor noch der US Trust beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, da durch das Finanzierungsgeschäft keine Betriebsstätte begründet wird. Durch die zeitgleiche Anmietung und Rückvermietung erlangen weder der Investor noch der US Trust während der Rückmietzeit die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsgewalt über das System und damit das Nutzungsrecht an dem System. Auch gemäß der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988, VIII R 159/84, BStBl. II 1988, 653) begründet die Vermietung von Wirtschaftsgütern keine steuerliche Betriebsstätte.

Die deutsche Seite ist auch nicht als ständige Vertreterin des Investors oder des US Trusts anzusehen, da das Finanzierungsgeschäft keine Auswirkung auf den gewöhnlichen Betrieb hat und die deutsche Seite nach wie vor im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird.

Keine Steuerpflicht bezüglich Zahlungsübernahmebeträgen

Die US Seite erzielt auch keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) EStG bezüglich der Zahlungsübernahmen. Soweit Erträge aus den Zahlungsübernahmen aus deutscher Steuersicht dem Investor oder dem US Trust zuzurechnen sind, sind diese Erträge nicht beschränkt steuerpflichtig.

Bezüglich des Equity PUA ist das zahlungsübernehmende Finanzinstitut verpflichtet, die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Die Bewilligung eines eventuellen Nießbrauchrechts zur Nutzung der Leasinggegenstände führt nicht zur Verwertung der Leasinggegenstände zu Zwecken der Befriedigung von Zahlungsansprüchen, sondern räumt dem US Trust lediglich einen dinglichen Nutzungsanspruch ein, der sich mit den vertraglichen Rechten aus dem Hauptmietvertrag deckt.

Die aufgrund des Hauptmietvertrages geleistete Vorauszahlung ist nicht als Darlehen anzusehen. Die deutsche Seite räumt im Gegenzug vertraglich wirksam Besitzrechte ein. Die Mietraten unter dem Rückmietvertrag sind somit nicht als Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) EStG zu qualifizieren. Selbst unter Annahme des Vorliegens solcher Einkünfte wären diese jedoch gemäß Art. 11 DBA - USA von der deutschen Besteuerung ausgeschlossen (Prinzip der Besteuerung von Zinseinkommen im Ansässigkeitsstaat), so dass jedenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen wäre.

Eine andere Würdigung kann sich auch nicht unter Zugrundelegung der Leasingerlasse vom 19. April 1971 (BMF IV B/2 - S2170-31/71) und vom 21. März 1972 (BMF F/IV B2 - S 2170 - 11/ 72) ergeben. Danach wären zwar die an die U.S. Seite gezahlten Mietzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten, jedoch wäre das deutsche Besteuerungsrecht ebenso durch Art. 11 DBA - USA ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Tilgungsanteils besteht keine Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG, da die Transaktion auf langfristige Laufzeiten ausgerichtet ist und ein Spekulationsgeschäft i.S.d. § 23 EStG nicht ersichtlich ist.

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der aufgrund des Hauptmietvertrages geleistete Vorauszahlungsbetrag ist nicht als Darlehen des US Trust anzusehen, selbst wenn dies der Fall wäre, wären jedenfalls die im Rahmen der Zahlungsübernahme erfolgenden Zahlungen als Rückzahlung eines derartigen Darlehens anzusehen, so dass in den während der Rückmietzeit erfolgenden Zahlungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu sehen wären. Daneben bestünde auch keine unmittelbare oder mittelbare Sicherung des Vorauszahlungsbetrages (Kapitalvermögens). Die Mietraten unter dem Rückmietvertrag sind somit nicht als Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) aa) EStG zu qualifizieren.

Kein deutscher Schuldner, kein deutsches Kreditinstitut

Weder der US Trust noch der Investor erzielen aus den Zahlungsübernahmen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) cc) EStG. Die eingeschalteten Finanzinstitute sind keine inländischen Kreditinstitute i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 a und b EStG. Aufgrund fehlendem Inlandsbezug möglicher Einkünfte sind weder der Investor noch der US Trust hieraus beschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufgrund fehlendem Inlandsbezugs möglicher Einkünfte sind weder der Investor noch der US Trust hieraus beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Vermietung und Rückanmietung stellen auch kein verdecktes Darlehen dar. Selbst wenn sie als solches zu würdigen wären, dann entfiele eine beschränkte Steuerpflicht der daraus resultierenden Erträge, da es sich hierbei weder um eine verbriefte Anleihe i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a EStG noch um Veräußerungserträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG handeln würde.

Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Schließlich erzielen weder der Investor noch der US Trust während der Rückmietzeit beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich bei der Transaktion aus deutscher steuerrechtlicher Sicht nicht um separate Vermietungsverträge, sondern um ein einheitliches, geschlossenes Vertragswerk, welches als bloßes Finanzierungsgeschäft zu qualifizieren ist. Die Transaktion ist hierbei aus deutscher steuerlicher Sicht nicht als Vermietung an den US Trust anzusehen, da es während der Rückvermietung an der einer Vermietung immanenten Nutzungsüberlassung des Systems fehlt.

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