Samstag, April 12, 2003

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung

Die deutsche Seite erbringt nach dem koord. Ländererlass vom 15. September 1998, 36 - S 7160 43/13 - 40446, DStR 1998, 1797 an den Investor eine sonstige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Barwertvorteil. Durch Abtretung des Umsatzsteuervergütungsanspruchs des Investors und Aufrechnung gegen die eigene Umsatzsteuerverbindlichkeit kann eine Umsatzsteuerbelastung im Ergebnis vermieden werden.

Die Vermietung und die gleichzeitige Rückanmietung der Anlage an den US Trust sind nicht als Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch die vertragliche Gestaltung als eine Leistung eigener Art zu verstehen. Gemäß dem oben zitierten Erlass liegt daher eine steuerbare sonstige Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Barwertvorteil.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung kann die deutsche Seite dem Investor Rechnungen über den Barwertvorteil zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen. Gleichzeitig wird formgerecht vereinbart, dass der Investor den ihm zustehenden Umsatzsteuervergütungsanspruch abtritt. Mit diesem abgetretenen Vergütungsanspruch kann die deutsche Seite - Einhaltung der steuerlichen Formvorschriften vorausgesetzt - gegen die sie treffende Umsatzsteuerlast aufrechnen, so daß im Ergebnis keine Zahllast besteht. Während der Zeit, in der das Verfahren abgewickelt wird, kann die Umsatzsteuerlast auf Antrag zinslos gestundet werden (§ 222 AO, sog. „Verrechnungsstundung”).

Die Leistung besteht gemäß dem Erlaß des Finanzministeriums Bayern vom 15. September 1998 ausschließlich darin, an den Investor eine Leistung eigener Art zu erbringen. Umsatzsteuerrelevante Vermietungsleistungen durch den Investor oder den US Trust liegen daher nicht vor. Mangels umsatzsteuerrelevanter Vermietungsleistungen scheidet folglich auch eine Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 UStG aus.

Die Vermietung und die gleichzeitige Rückanmietung sind nicht als Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch die zivilrechtliche Gestaltung als eine Leistung eigener Art zu verstehen. Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Ländererlaß der erzielte Barwertvorteil.

Mangels Einordnung der Rückmietverhältnisse als steuerbare Leistung ist eine Abzugsverpflichtung somit nicht gegeben.

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