Samstag, April 12, 2003

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung

Durch die Cross-Border-Leasing Transaktion werden keine Dauerschulden im Sinne des Gewerbe(ertrag)steuergesetzes begründet. Miet- bzw. Pachtzinsen sind der deutschen Seite nicht - auch nicht anteilig - hinzuzurechnen.

Dauerschulden - und hierauf basierend Dauerschuldentgelte - könnten vorliegen, wenn die Vorauszahlung der Hauptmietzinsen einerseits und die Zahlungsverpflichtungen aus den Rückmietverträgen andererseits als Kreditgewährung zu bewerten wäre. Dies könnte zur Folge haben, daß die deutsche Seite eine Verbindlichkeit gegenüber dem US Trust auszuweisen hätte, da diese noch Zahlungsverpflichtungen hat.

Die Zurechnung von Dauerschulden scheitert vorliegend bereits daran, daß, obwohl während der Laufzeit des Rückmietvertrages noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, die deutsche Seite wirtschaftlich hierfür eine Zahlungsquelle bereitgestellt hat, und, wenn nach deutschem Gewerbesteuerrecht eine Eventualverbindlichkeit hierin bestünde, diese nicht auszuweisen wäre.

Nachdem die deutsche Seite ihre Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Zahlungsübernahmevereinbarungen wirtschaftlich erfüllt hat, werden die zahlungsübernehmenden Parteien bei regulärem Vertragsverlauf Zahlungen leisten, die sämtlichen Mietzahlungsverpflichtungen entsprechen. Wirtschaftlich betrachtet hat damit die deutsche Seite bereits mit Vertragsschluß eine Zahlungsquelle zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Rückmietvertrag bereitgestellt. Die Qualifizierung von Verbindlichkeiten als Dauerschulden im gewerbesteuerlichen Sinn scheidet daher für deutsche Steuerzwecke mangels Vorliegen derartiger Verbindlichkeiten von vornherein aus.

Hinzu kommt, dass der deutschen Seite lediglich in Höhe von ca. 5 bis 6% des Vorauszahlungsbetrages tatsächlich Liquidität zufließt. Sowohl die vom US Trust erhaltene Zahlung als auch die durch die deutschen Seite an die Zahlungsübernahmeparteien geleisteten Zahlungen finden folgerichtig keinen Eingang in die Bilanz.

Wie bereits angeführt, sind die Leasinggegenstände auch bei Abschluss der Transaktion im deutschsteuerlichen Sinne weiterhin in der Steuerbilanz der deutschen Seite auszuweisen. Mieterträge sind demnach ebenso wenig zu erfassen wie Mietaufwand. Insofern folgt die gewerbesteuerliche Beurteilung der Beurteilung für Einkommensteuerzwecke. Demzufolge müssen die Mietzahlungen nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzugerechnet werden.

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