Dienstag, Juni 15, 2004

Aktuelle Entwicklungen

Die U.S. steuerlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung von Leasingtransaktionen werden kurzfristig geändert. Hierzu liegen gegenwärtig zwei umfangreiche Gesetzgebungsentwürfe vor. Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen eine Gesetzesvorlage verabschiedet. Konkurrierend hierzu existiert der Entwurf, den das U.S. Ways-and-Means-Committee am 14. Juni mit einer Mehrheit von 27 zu 9 Stimmen beschlossen hat. Gemäß beiden Vorlagen werden grenzüberschreitende Leasingfinanzierungen über deutsche Infrastrukturanlagen nicht mehr möglich sein.

Die Senatsvorlage sieht vor, daß ab 2005 nicht-amerikanische Leasinggüter auch dann nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden können, wenn die Transaktionen bereits vor dem 18. November 2003 abgeschlossen worden sind. Gemäß dem Vorschlag des Ways-and-Means-Committee werden Alttransaktionen mit einem Abschlußdatum vor dem 12. März 2004 von der Neuregelung nicht betroffen.

Angesichts der unübersichtlichen politischen Lage in den USA ist nicht abzusehen, welche Regelung sich durchsetzt und vom Kongreß beschlossen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Senatsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung insgesamt zu keinen Steuerausfällen führt, während die Ways-and-Means-Committee-Vorlage zu Steuerausfällen in den nächsten elf Jahren von insgesamt US$ 34 Milliarden führen würde. Nach unserer Einschätzung spricht eine achtzigprozentige Wahrscheinlichkeit dafür, daß es nicht zu einer Rückwirkung auf Alttransaktionen kommen wird.

Eine faktische Rückwirkung gemäß der Senatsvorlage würde für die Seite des deutschen Leasingnehmers grundsätzlich keine dramatischen Auswirkungen haben. Zum einen liegt das U.S. Steueränderungsrisiko bei der Investorenseite. Zum anderen wäre dies für die deutsche Seite insoweit positiv, als damit festgelegt wäre, daß die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Soweit gemäß der Vorlage des Wasy-and-Means-Comittees keine gesetzliche Rückwirkung Gesetzeskraft erhält, bliebe die steuerliche Anerkennung der Einzelfallprüfung in der Betriebsprüfung des Investors überlassen. Insoweit ist vom Leasingnehmer sicher zu stellen, daß er für ein Entfallen des Steuervorteils nicht verantwortlich gemacht werden kann.

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