Donnerstag, Oktober 28, 2004

Innenministerium NRW zu Gemeindehaushaltsrecht

Am 11.10.2004 haben der Senat und das Repräsentantenhaus des US-Kongresses die sog. FSC/ ETI Tax Bill (H.R.4520) verabschiedet, die in den §§ 847 bis 849 Regelungen zur steu-erlichen Behandlung bestimmter Arten von CBL- Verträgen enthält. Das Gesetz ist nach meinen Informationen am 22.10.2004 in Kraft getreten.

Mir liegt eine erste zusammenfassende Bewertung dieses Gesetzes vor, die Fachleute einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei mit einschlägigen Erfahrungen aus der Praxis (auch NRW) vorgenommen haben. Danach seien für die deutschen Gebietskörperschaften im wesentlichen drei steuer-rechtliche Neuregelungen von Interesse:

- die deutliche Verlängerung der Abschreibungsdauer der Leasinggüter insbesondere bei lease to service Verträgen;

- die Beschränkung der Verlustverrechnung, ähnlich dem deutschen § 2b EstG. Danach sei künftig regelmäßig eine Verrechnung nur mit solchen Einnahmen möglich, die der Leasinggegenstand aus dem laufenden Transaktionsjahr und dem Folgejahr generiert. Eine generelle Verrechnungsmöglichkeit bestehe künftig nur in bestimmten, engen Ausnahmefällen;

- die Bewertung des nachträglichen Austausches einzelner Vermögensgegenstände ( z.B. Schienenfahrzeuge) als nunmehr grundsätzlich steuerpflichtiges Ereignis.

Nach den Regelungen dürften CBL- Verträge für den US Investor zukünftig regelmäßig nicht mehr attraktiv genug sein.

In einem wesentlichen Punkt weiche das verabschiedete Gesetz jedoch von den Vorentwürfen des Senats und des Repräsentantenhauses ab: Es sieht keine echte oder unechte Rückwirkung vor. Die Regelungen zur Abschreibungsdauer und Verlustverrechnung gelten nur für Verträge, die nach dem 12. März 2004 abgeschlossen wurden. Der nachträgliche Austausch einzelner Vermögensgegenstände würde hingegen dann faktisch von der Neuregelung erfasst, wenn er nach In Kraft Treten des Gesetzes erfolge.
Zusammenfassend könne im Ergebnis festgehalten werden, dass US-grenzüberschreitende Lease to Service Transaktionen, die vor dem 12. März 2004 abgeschlossen worden sind, im Falle des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle H.R. 4520 - anders als noch die Entwürfe des Repräsentantenhauses - grundsätzlich Bestandschutz genießen.

Zu beachten sei jedoch, dass bei Austausch- oder Ersetzungsvorgängen, die zwar nach den Regelungen der vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Leasingvertragswerke zulässig sind, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nunmehr ein steuerpflichtiges Ereignis für den Investor darstellen und somit dessen Abschreibungskalkulation verändern können. Dieser Umstand kann sich dann negativ auf den Lessee (die deutsche Kommune) auswirken, wenn das jeweilige Vertragswerk nicht sicherstellt, dass solche Konsequenzen nicht auf ihn (sie) abgewälzt werden können. Dies sei stets im Einzelfall zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich, die Kommunen in ihrem Regierungsbezirk in geeigneter Weise über die neue Entwicklung in den USA zu informieren und sie dabei insbesondere auf die möglichen neuen Risiken bei nachträglichem Austausch von Vermögensgegenständen hinzuweisen. Es erscheint mir zudem sinnvoll, im Rahmen der präventiven Beratung betroffener Kommunen die sachkundige - d.h. professionelle - Überprüfung des gesamten jeweiligen Vertragswerkes dringend zu empfehlen. Die allgemeinen Informationen der Aufsichtsbehörden über die aktuelle Entwicklung des US - Steuerrechts sind weder dazu bestimmt noch geeignet, eine sorgfältige eigenverantwortete Einzelfallprüfung durch die Kommune zu ersetzen.

(Quasdorff, 28. Oktober 2004)

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